Nicht alles, was absetzbar klingt, ist es auch

26.09.2023

In der Einkommensteuererklärung lassen sich verschiedene Kostenarten von der Steuer absetzen - von Werbungskosten über haushaltsnahe Dienstleistungen bis hin zu außergewöhnlichen Belastungen. Über etliche Aufwandspositionen hält sich hartnäckig das Gerücht, dass sie steuerlich absetzbar seien, sie sind es aber nicht. Die klassischen Irrtümer im Überblick:

 

Heimfriseure: Obwohl ein mobiler Friseur in den Haushalt des Steuerzahlers kommt und dort eine Dienstleistung erbringt, zählen die Kosten nicht zu den haushaltsnahen Dienstleistungen. Der Grund: Dieser Service hängt nicht mit der Haushaltsführung zusammen und kann in der Regel nicht vom Haushaltsmitglied selbst erledigt werden. Ausnahme: Der Hundefriseur ist absetzbar, sofern er unbar bezahlt wurde.

 

Nachhilfeunterricht: Ausgaben für Nachhilfeunterricht können für die meisten Schüler nicht abgesetzt werden, weil es sich nicht um Aus- und Fortbildungskosten handelt. Es gilt jedoch eine Ausnahme: Sind die schulischen Lücken durch einen beruflich bedingten Umzug eines Elternteils entstanden, lassen sich die Kosten im Rahmen der Umzugskostenpauschale geltend machen.

 

Arbeitskleidung: Bekleidung, die zwar branchenspezifisch und vom Arbeitgeber vorgeschrieben ist, lässt sich nicht absetzen, wenn sie auch in der Freizeit getragen werden kann. Dies gilt zum Beispiel für den Anzug eines Bankers. Absetzbar sind nur die Ausgaben für spezielle Berufskleidung, wie der weiße Kittel eines Arztes, die Robe eines Richters oder die Mütze eines Kochs.

 

Führerschein: Die Kosten für die Pkw-Fahr­erlaubnis liegen aktuell bei rund 3.000 €. Diese Kosten sind in der Regel nicht absetzbar, auch wenn der Führerschein gebraucht wird, um zur Arbeit zu gelangen. Eine Ausnahme gilt nur, wenn die Fahrerlaubnis ausschließlich für den Beruf und nicht privat benötigt wird (Lkw- und Busführerschein). Stark geh- und stehbehinderte Menschen können den Erwerb ihres Führerscheins zudem als außergewöhnliche Belastungen geltend machen.

 

Diätverpflegung: Da die Kosten bei vom Arzt verschriebenen Medikamenten als außergewöhnliche Belastungen absetzbar sind, könnte man vermuten, dass bei Lebensmittelallergien und Unverträglichkeiten spezielle Nahrungsmittel wie glutenfreie Nudeln oder vegane Milchalternativen ebenfalls steuerlich geltend gemacht werden können. Nahrungsmittel gelten aber nicht als Arzneimittel. Der Fiskus berücksichtigt die Kosten folglich nicht steuermindernd.

 

Arzneimittel: Die Ausgaben für frei verkäufliche Arzneimittel sind ohne ärztliche Verschreibung nicht absetzbar.

 

Beerdigungskosten: Kosten einer Beerdigung sind nur dann als außergewöhnliche Belastungen absetzbar, wenn das Erbe geringer als die Kosten ausfällt. In diesem Fall wird allerdings nur die Differenz anerkannt und hiervon eine zumutbare Eigenbelastung abgezogen.

 

Scheidungskosten: Kosten einer Scheidung lassen sich nicht als außergewöhnliche Belastungen absetzen. Obwohl manche Kosten zwangsläufig anfallen, zählt der Gesetzgeber sie zum „Privatvergnügen“.