OSS-Verfahren: Zahlungserinnerungen von anderen EU-Mitgliedstaaten

Zahlreiche Unternehmen, die am One-Stop-Shop-Verfahren (OSS-Verfahren) teilnehmen, haben von anderen EU-Mitgliedstaaten Zahlungserinnerungen für das dritte Quartal 2021 erhalten. Das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) hat dazu Handlungsempfehlungen veröffentlicht.

Unternehmen können am OSS-Verfahren teilnehmen und ihre in den übrigen EU-Mitglied­staaten geschuldete bzw. dem Anwendungsbereich der Sonderregelungen unterliegende Umsatzsteuer zentral über das BZSt erklären und zahlen. Die Mitgliedstaaten wurden frühzeitig informiert, dass die für sie vorliegenden Zahlungen erst mitzeitlicher Verzögerung weitergeleitet werden. Allerdings haben nicht alle Mitgliedstaaten ihre automatisierten Mahnläufe ausgesetzt, so dass Unternehmer in diesen Fällen Mahnungen erhielten. Das BZSt empfiehlt, zunächst zu prüfen, ob die erklärten Steuern für das dritte Quartal 2021 vollständig an die Bundeskasse Trier überwiesen worden sind, sofern eine Zahlungserinnerung von einem anderen Mitgliedstaat vorliegt.

Der Unternehmer sollte in diesem Fall dem Mitgliedstaat mitteilen, dass die Steuerzahlung bereits an Deutschland geleistet wurde. Das BZSt muss normalerweise nicht über die erhaltene Zahlungserinnerung informiert werden.