Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung bei Kurzarbeitergeld

Die seit Anfang 2020 andauernde Corona-Pandemie hat im vergangenen Jahr eine Vielzahl von Arbeitnehmern in die Kurzarbeit gezwungen.

Das Kurzarbeitergeld ist eine Lohnersatzleistung und damit grundsätzlich steuerfrei. Allerdings fällt es unter den sogenannten Progressionsvorbehalt.

Das bedeutet, dass bei der Ermittlung des persönlichen Steuersatzes das Kurzarbeitergeld den steuerpflichtigen Einkünften fiktiv zugerechnet wird. Der sich daraus ergebende Steuersatz wird anschließend auf das steuerpflichtige Einkommen angewendet. Da dieser Steuersatz in der Regel höher ist, als der Steuersatz, der unterjährig auf den Lohn angewendet wurde, kann es zu einer Nachzahlung kommen.

Viele Arbeitnehmer haben bisher keine Einkommensteuererklärung beim Finanzamt eingereicht, da dies nicht erforderlich war. Bei Bezug eines Kurzarbeitergeldes von über 410 Euro im Kalenderjahr besteht jedoch eine Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung, auch wenn das Finanzamt nicht konkret anfordert.

Gleiches gilt für andere Lohnersatzleistungen wie zum Beispiel Arbeitslosengeld, Krankengeld, Elterngeld, Mutterschaftsgeld etc.

Das bedeutet, wer Lohnersatzleistungen bezogen hat, muss im Folgejahr mit einer Steuernachzahlung rechnen. Ob es tatsächlich zu einer Nachzahlung kommt und in welcher Höhe, ist von den individuellen Einkommensverhältnissen abhängig.

Gerne unterstützen wir Sie in dieser Angelegenheit.