Photovoltaik - So bleiben die Einnahmen aus Balkonkraftwerken steuerfrei

14.12.2023

Miniphotovoltaikanlagen sind in aller Munde. Selbst die kleinsten Dachflächen und Balkonverkleidungen werden mit Solarmodulen ausstaffiert, um einen Beitrag zum Klimaschutz zu leisten und die eigene Stromrechnung zu senken. Zur steuerlichen Behandlung dieser „Balkonkraftwerke“ gilt Folgendes:

Sämtliche Einnahmen und Entnahmen im Zusammenhang mit dem Betrieb von Photovoltaikanlagen mit einer installierten Bruttoleistung von bis zu 30 kWp sind bereits rückwirkend ab dem 01.01.2022 einkommensteuerbefreit. Photovol­taikanlagen sind unabhängig von der Verwendung des erzeugten Stroms von der Steuerpflicht befreit. Sowohl der geldwerte Vorteil der Eigenversorgung als auch die Einnahmen aus der Einspeisevergütung müssen nicht mehr in der Steuererklärung angegeben werden. Die Ermittlung des Gewinns entfällt und die Anlage EÜR zur Einkommensteuererklärung muss nicht mehr ausgefüllt werden. Im Gegenzug können aber auch keine Aufwendungen für eine Photovoltaikanlage mehr geltend gemacht werden.

Die Steuerbefreiung gilt zudem für den Betrieb mehrerer Anlagen von je 30 kWp bis zu einer summierten Gesamtleistung von 100 kWp. Die Anlagen müssen sich auf, an oder in Einfamilienhäusern (einschließlich Nebengebäuden) oder nicht Wohnzwecken dienenden Gebäuden (z.B. Garage/Carport) befinden. Auch wer eine Photovoltaikanlage im Mehrfamilienhaus oder in gemischt genutzten Gebäuden betreibt, profitiert von dieser steuerlichen Vereinfachung. In Gebäuden, die überwiegend zu Wohnzwecken genutzt werden, bleiben pro Wohn- und Gewerbeeinheit 15 kWp steuerfrei. Beim Betrieb mehrerer Anlagen gilt auch hier eine Gesamthöchstgrenze von 100 kWp.

Für die steuerliche Beurteilung der Größe einer Photovoltaikanlage ist die Bruttoleistung in kWp - wie im Marktstammdatenregister vermerkt - maßgeblich. In diesem Register der Bundesnetzagentur sind alle Photovoltaikanlagen eingetragen. Ob der Betreiber der Anlage gleichzeitig der Eigentümer des Gebäudes ist, spielt keine Rolle, so dass auch Mieter profitieren.

Hinweis: Bei der Lieferung und der Installation von Solarmodulen und Komponenten wie Wechselrichter, Dachhalterungen, Solarkabel und Stromspeicher fällt keine Umsatzsteuer mehr an (Steuersatz von 0 %).