Regeln zur Sofortabschreibung für Computer und Software präzisiert

Seit 2021 kann für Computerhardware und Software eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von einem Jahr zugrunde gelegt werden, so dass für diese Wirtschaftsgüter de facto eine sofortige Abschreibung möglich ist.

Hinweis: Die neue Regelung gilt im Bereich der Hardware für Desktop-Computer, Notebooks, Desktop-Thin-Clients, Workstations, Dockingstations, externe Speicher- und Datenverarbeitungsgeräte, externe Netzteile sowie Peripheriegeräte (Tastaturen, Scanner, Headsets, Beamer, Lautsprecher, Drucker etc.). Als Software begünstigt ist Betriebs- und Anwendersoftware zur Dateneingabe und -verarbeitung, darunter auch ERP-Software, Software für Warenwirtschaftssysteme oder sonstige Anwendungssoftware zur Unternehmensverwaltung oder Prozesssteuerung.

Das Bundesfinanzministerium hat die Regelungen zur Sofortabschreibung präzisiert:

  • Steuerzahler müssen nicht zwingend die Sofortabschreibung wählen, sondern können sich auch für andere Abschreibungsmethoden entscheiden.
  • Wird die Nutzungsdauer von einem Jahr gewählt, beginnt die Abschreibung zum Zeitpunkt der Anschaffung oder Herstellung und kann komplett im Anschaffungs- oder Herstellungsjahr erfolgen. Der Abschreibungsbetrag muss nicht monatsweise gekürzt werden (Zwölftelung), wenn die Wirtschaftsgüter im Laufe eines Jahres angeschafft werden.
  • Die Wirtschaftsgüter müssen in das zu führende Bestandsverzeichnis für bewegliches Anlagevermögen aufgenommen werden.
  • Die Neuregelungen zur einjährigen Nutzungsdauer gelten auch für den Werbungskostenabzug von Arbeitnehmern.

 

Hinweis: Die Sofortabschreibung ist erstmals für Wirtschaftsjahre anwendbar, die nach dem 31.12.2020 enden (bei regulärem Wirtschaftsjahr also erstmals für das Jahr 2021). Die Regelungen dürfen auch auf vor dem 01.01.2021 angeschaffte Wirtschaftsgüter angewendet werden, für die bisher eine andere (längere) Nutzungsdauer zugrunde gelegt wurde.