Reinvestitionsfristen vorübergehend um ein Jahr verlängert

Scheidet ein Wirtschaftsgut durch höhere Gewalt oder durch behördlichen Eingriff aus dem Betriebsvermögen aus, zahlt in der Regel eine Sachversicherung den Zeitwert des Wirtschaftsguts aus. Da dieser Zeitwert eine Betriebseinnahme darstellt, frisst die daraus resultierende Steuerzahlung die Versicherungsentschädigung wirtschaftlich betrachtet teilweise auf. Die Versicherungszahlung steht daher nicht vollumfänglich zur Reinvestition in ein vergleichbares Wirtschaftsgut zur Verfügung. Genau dies soll die Rücklage für Ersatzbeschaffung vermeiden.

Beispiel: Ein Betriebs-Pkw mit einem Buchwert von 5.000 € erleidet auf der Autobahn einen wirtschaftlichen Totalschaden. Die Kaskoversicherung zahlt einen Betrag von 12.000 €. Der Unternehmer kauft mit der Versicherungszahlung im Folgejahr einen neuen Pkw für 14.000 €. Durch die Versicherungszahlung werden grundsätzlich 7.000 € stille Reserven aufgedeckt, die eigentlich zu besteuern wären. Da der Unternehmer jedoch eine Reinvestition in ein Ersatzwirtschaftsgut beabsichtigt, darf er die 7.000 € in eine steuerfreie Rücklage einstellen und im Folgejahr auf den neuen Pkw übertragen.

Die Frist für eine solche Reinvestition beträgt bei beweglichen Wirtschaftsgütern ein Jahr (sie kann in besonderen Fällen auf bis zu sechs Jahre verlängert werden). Für Immobilien beträgt die Reinvestitionsfrist vier Jahre, bei Neuherstellung eines Gebäudes sechs Jahre. Das Bundesfinanzministerium (BFH) hat diese Reinvestitionsfristen in einem Schreiben jeweils um ein Jahr verlängert, sofern sie in der Zeit vom 01.03.2020 bis zum 31.12.2020 ansonsten abgelaufen wären.

Hinweis: Eine Fristverlängerung muss nicht beantragt werden, da sie sich bereits aus dem allgemeingültigen BMF-Schreiben ergibt.