Schlussabrechnungen Überbrückungshilfen
Neuer ergänzender Leitfaden des BMWK zu Verbundunternehmen verunsichert
25.09.2024
Im Zusammenhang mit den Corona-Überbrückungshilfen hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) im Juli 2024 einen ergänzenden Leitfaden zur Identifikation und Behandlung von Unternehmensverbunden veröffentlicht. Dieser soll Klarheit schaffen und ergänzt den bereits 2021 erschienenen Leitfaden.
Hintergrund ist die anhaltende Unsicherheit darüber, wann Unternehmen als "verbunden" gelten. Obwohl der Leitfaden die Verwaltungspraxis vereinheitlichen soll, bleiben viele Fragen offen. Besonders kritisch ist die weiterhin bestehende Rechtsunsicherheit bei der Beurteilung von Unternehmensverbünden im familiären Bereich.
Stellt eine Bewilligungsstelle im Rahmen der Schlussabrechnung fest, dass ein Verbundunternehmen bislang nicht korrekt angegeben wurde, drohen Kürzungen oder Rückforderungen der gewährten Hilfen. Dies könnte zu finanziellen Belastungen für Unternehmen führen, die dann möglicherweise Rückstellungen bilden oder eine Finanzierung sicherstellen müssen.
Die wesentlichen Neuerungen und Klarstellungen im neuen Leitfaden sind
Der/die Experte/Expertin weist darauf hin, dass der Leitfaden keine Gesetzeskraft hat. Die finale Auslegung liegt bei den jeweiligen Bewilligungsstellen der Bundesländer, die unterschiedlich vorgehen können. Es ist dringend ratsam, fachliche Hilfe vor der Einreichung der Schlussabrechnung oder bei Nachfragen der Bewilligungsstellen in Anspruch zu nehmen. Da die Frist für die Einreichung der Schlussabrechnungen am 30. September 2024 endet, müssen verbleibende Unklarheiten kurzfristig geklärt werden.
Der Zeitpunkt der Veröffentlichung des neuen Leitfadens − zwei Monate vor Fristende und nachdem bereits mehr als zwei Drittel der Schlussabrechnungen eingereicht wurden − ist mehr als unglücklich. Aufgrund der bestehenden Unsicherheiten muss auch im Falle einer nicht als Verbundantrag gestellten Schlussabrechnung eine nachträgliche Konsolidierung möglich sein, wenn die Bewilligungsstelle einen Unternehmensverbund annimmt. Dies darf nicht zwangsläufig zu einem Ablehnungsbescheid und einer Zurückforderung der Leistungen führen. Die Steuerberater setzen sich dementsprechend bei den zuständigen Stellen für ihre Mandanten ein.