Schwarzer Anzug und Krawatte sind Privatvergnügen

Kosten typischer Berufskleidung (z.B. Uniformen, Richterroben, Blaumänner und Arbeitsschutzanzüge) dürfen als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben abgezogen werden. Das gilt gleichermaßen für Arbeitnehmer und für Selbständige. Das Finanzamt erkennt auch die Ausgaben für die Reinigung typischer Berufskleidung (Waschen, Trocknen und Bügeln) an. Abziehbar sind sowohl die Kosten für die Wäscherei als auch das Waschen in Eigenregie.

Ausgaben für bürgerliche Kleidung erkennt das Finanzamt dagegen nicht als Werbungskosten oder Betriebsausgaben an, selbst wenn diese Kleidung ausschließlich bei der Berufsausübung getragen wird. Maßgeblich ist für den Fiskus insoweit, dass derartige Kleidung theoretisch auch privat getragen werden kann. Für den Kostenabzug ist dann keine klare Abgrenzung zur privaten Nutzung möglich. Unerheblich ist für die steuerliche Einordnung, ob der Steuerzahler die Kleidung tatsächlich privat nutzt.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat das Abzugsverbot für bürgerliche Kleidung kürzlich erneut bekräftigt. Geklagt hatten Eheleute, die beide als selbständige Trauerredner tätig waren. In ihrer Gewinnermittlung hatten sie Aufwendungen für schwarze Anzüge, Blusen und Pullover als Betriebsausgaben verbucht. Das Finanzamt und das Finanzgericht lehnten die steuerliche Berücksichtigung dieser Aufwendungen ab.

Der BFH hat bestätigt, dass Kleidungskosten unverzichtbare Kosten der Lebensführung sind und grundsätzlich nicht abziehbar sind. Sie sind nur dann abziehbar, wenn es sich um Kosten typischer Berufskleidung handelt. Laut BFH fallen schwarze Anzüge, Blusen und Pullover nicht hierunter, da sie zur bürgerlichen Kleidung gehören, die auch privat getragen werden kann (oder könnte). Für diese Kleidungsstücke ist kein Betriebsausgabenabzug zu gewähren, selbst wenn die Kleidung ausschließlich bei der Berufsausübung genutzt wird oder die Trauernden das Tragen von schwarzer Kleidung erwarten.

Hinweis: Das BFH-Urteil wirkt sich auf alle Erwerbstätigen aus, die bei ihrer Berufsausübung bürgerliche Kleidung tragen und die Kosten hierfür steuermindernd absetzen wollen. Auch Bestatter, Kellner und Geistliche können ihre Aufwendungen für schwarze Anzüge nicht mehr abziehen. Ältere Entscheidungen, in denen der BFH das noch anders beurteilt habe, seien überholt.