Sind vom Arbeitgeber übernommene Verwarnungsgelder Arbeitslohn?

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat eintschieden, dass die Zahlung eines Verwarnungsgeldes durch den Arbeitgeber nicht zu Arbeitslohn bei dem Arbeitnehmer führt, der die Ordnungswidrigkeit (Parkverstoß) begangen hat.

Im Streitfall betrieb der Arbeitgeber einen Paketzustelldienst. Teilweise erhielt er in Innenstädten keine Ausnahmegenehmigung, die ein kurzfristiges Halten zum Be- und Entladen in ansonsten nicht freigegebenen Bereichen unter bestimmten Auflagen ermöglicht hätte. In diesen Fällen nahm er es hin, dass die Fahrer ihre Fahrzeuge kurzfristig auch in Halteverbotsbereichen oder Fußgängerzonen anhielten. Wurden für diese Ordnungswidrigkeiten Verwarnungsgelder erhoben, zahlte der Arbeitgeber als Halter der Fahrzeuge „Knöllchen“. Das Finanzamt ging insoweit von Arbeitslohn aus. Das Finanzgericht (FG) gab demgegenüber dem Arbeitgeber recht.

Der BFH hat das Urteil des FG aufgehoben und die Sache an das FG zurückverwiesen. Er hat zwar bestätigt, dass im Streitfall die Zahlung der Verwarnungsgelder auf eine eigene Schuld des Arbeitgebers erfolgte. Dieser Aspekt spricht laut BFH gegen die Annahme eines Lohnzuflusses bei dem Arbeitnehmer, der die Ordnungswidrigkeit begangen hat. Das FG muss aber im zweiten Rechtsgang prüfen, ob den Fahrern, die einen Parkverstoß begangen haben, dadurch Arbeitslohn zugeflossen ist, dass der Arbeitgeber ihnen gegenüber einen Regressanspruch hatte, auf dessen Realisierung er jedoch verzichtete.