Solidaritätszuschlag als verfassungsgemäß eingestuft

19.04.2023

Seit 1991 müssen Steuerzahler den Solidaritätszuschlag zahlen. Eingeführt wurde die ursprünglich befristete Ergänzungsabgabe zur Einkommen- und Körperschaftsteuer unter anderem, um die Kosten der deutschen Einheit zu finanzieren.

In einem vielbeachteten Urteil hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass die Erhebung des Solidaritätszuschlags in den Jahren 2020 und 2021 noch verfassungsgemäß war. Geklagt hatten Eheleute, die sich unter anderem auf das Auslaufen der Aufbauhilfen für die neuen Bundesländer im Jahr 2019 berufen hatten. Sie waren der Ansicht, dass der Solidaritätszuschlag als Ergänzungsabgabe nur zur Abdeckung von Bedarfsspitzen erhoben werden durfte und sein Ausnahmecharakter eine dauerhafte Erhebung verbietet. Zudem sahen sie sich in ihren Grundrechten verletzt, da der Solidaritätszuschlag seit dem Jahr 2021 als verkappte „Reichensteuer“ wirke.

Hinweis: Seit 2021 betrifft der Solidaritätszuschlag nur noch Besserverdienende und ist für 90 % der Lohn- und Einkommensteuerzahler entfallen. Denn der Zuschlag wird erst erhoben, wenn die Einkommensteuer pro Jahr bei mehr als 16.956 € (Ledige) bzw. 33.912 € (Paare bei Zusammenveranlagung) liegt. Im Steuerjahr 2022 fällt der Solidaritätszuschlag erst ab einem zu versteuernden Einkommen von 62.603 € (Ledige) bzw. 125.206 € (Zusammenveranlagte) an.

Der BFH hat die Bedenken der Kläger nicht geteilt und davon abgesehen, das Bundesverfassungsgericht anzurufen. Eine Ergänzungsabgabe wie der Solidaritätszuschlag muss nicht von vornherein befristet werden. Die Rechtfertigung als Ergänzungsabgabe bestand zum Jahresende 2019 fort. In den Jahren 2020 und 2021 war ebenfalls ein wiedervereinigungsbedingter Finanzbedarf des Bundes gegeben, unter anderem im Bereich der Rentenversicherung und des Arbeitsmarkts. Mit dem Gesetz zur Rückführung des Solidaritätszuschlags wurde deutlich, dass der Gesetzgeber den Zuschlag nicht unbegrenzt erheben will, sondern nur für eine Übergangszeit.

Der BFH sah auch keinen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz, da der Zuschnitt des Zuschlags auf Besserverdiener ab 2021 gerechtfertigt sei.