Sonderabschreibung bei Mietwohnungsneubau beschlossen

Der Bundesrat hat am 28.06.2019 dem Gesetz zur steuerlichen Förderung des Mietwohnungsneubaus zugestimmt.  Der Bundestag hatte das Gesetz bereits am 29.11.2018 verabschiedet.

Gefördert wird die Anschaffung oder Herstellung neuer Wohnungen, die in einem EU-Mitgliedstaat liegen. Im Fall der Anschaffung ist eine Wohnung neu, wenn sie bis zum Ende des Jahres der Fertigstellung angeschafft wird.

Im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und in den darauffolgenden drei Jahren können Sonderabschreibungen bis zu jährlich 5% neben der regulären Abschreibung in Anspruch genommen werden. Bemessungsgrundlage für die Sonderabschreibung sind die Anschaffungs- oder Herstellungskosten der begünstigten Wohnung, maximal 2.000 € je qm Wohnfläche. Die Sonderabschreibung können beansprucht werden, wenn

 

- durch Baumaßnahmen aufgrund eines nach dem 31.08.2018 und vor dem 01.01.2022 gestellten Bauantrags oder einer in diesem Zeitraum getätigten Bauanzeigen neue, bisher nicht vorhandene Wohnungen geschaffen werden,

 

 - die Anschaffungs-/Herstellungskosten 3.000 € je qm Wohnfläche nicht übersteigen und

 

- die Wohnung im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und in den folgenden neun Jahren der entgeltlichen Überlassung zu Wohnzwecken dient.

In bestimmten Fällen können die Sonderabschreibungen rückgängig gemacht werden (z.B. bei Verkauf der begünstigten Wohnung, bei einer Nutzung zu anderen als Wohnzwecken und bei einer Überschreitung der Baukostenobergrenze von 3.000 € je qm Wohnfläche).

Die Sonderabschreibung können letztmals für den Veranlagungszeitraum 2026 geltend gemacht werden, bei Land- und Forstwirten letztmals für vor dem 01.01.2027 endende Wirtschaftsjahre.