Steuerregeln zum Crowdfunding bei Investoren und Spendern

Crowdfunding ist eine Finanzierungsform, bei der mehrere Anleger gemeinsam in ein Projekt investieren, damit es realisiert werden kann. Privatpersonen, Vereine, Start-ups und etablierte Unternehmen können so eine Bankfinanzierung umgehen und neue Projekte und Geschäftsideen vorantreiben bzw. umsetzten. Die Finanzierungsprojekte werden dabei über spezielle Internetportale beworben. Finden sich genügend Interessenten, wird das Projekt realisiert. Kann die gewünschte Geldmenge nicht „eingesammelt“ werden, wird das Projekt nicht weiterverfolgt. Die bereits eingezahlten Gelder werden dann an die Crowd zurückgezahlt. Unterschieden wird zwischen drei Formen des Crowdfundings:

- Vorwiegend in der Kreativwirtschaft wird häufig das klassische Crowdfunding (Vorverkauf) betrieben, bei der die Crowd keine finanzielle Gegenleistung für ihr Engagement erhält, sondern lediglich ein kleines Dankeschön, beispielsweise eine frühere Ausfertigung des fertigen Produkts oder eine Eintrittskarte zu einer geförderten Veranstaltung.

- Beim Crowdinvesting erhält die aus Anlegern bestehende Crowd eine erfolgsabhängige Rendite für ihr eingesetztes Kapital, mit dem sie sich unternehmerisch beteiligt hat. Diese Finanzierungsform nutzen oft Start-ups und mittelständische Unternehmen.

- Beim Crowdlending vergibt die Crowd einen Kredit zu einem festen Zinssatz, der später vom Kreditnehmer (einer Privatperson, einem Selbständigen oder einem Unternehmen) zurückgezahlt werden muss.

Wer sich als Anleger oder Kreditgeber an einem Crowdinvesting- oder Crowdlending-Modell beteiligt, muss erzielte Erträge regelmäßig als Einkünfte aus Kapitalvermögen versteuern.

Anders ist der Fall beim Spenden-Crowdfunding gelagert, bei dem sich die Crowd uneigennützig an der Finanzierung von Hilfsprojekten beteiligt. Das geförderte soziale, kulturelle oder gemeinnützige Projekt bzw. die durchführende Institution ist in der Regel steuerbegünstigt und kann für die Finanzierungsbeteiligung eine Zuwendungsbescheinigung ausstellen. Die Mitglieder der Crowd können ihre Zuwendungen daher als Spende absetzen.

Sofern das genutzte Crowdfunding-Internetportal als Treuhändler für einen gemeinnützigen Verein fungiert, muss die Empfängerorganisation die Bescheinigung selbst ausstellen. Für den Spendenabzug ist dann grundsätzlich eine Zuwendungsbestätigung notwendig – auch bei Kleinstspenden. Sind Crowdfunding-Portale selbst gemeinnützig und sammeln sie Spenden für andere gemeinnützige Organisationen, dürfen sie selbst die Spendenbescheinigungen ausstellen. In diesem Fall gilt bei Kleinbetragsspenden bis 200 € ein vereinfachter Zuwendungsnachweis. Hier genügt also bereits der Kontoauszug.