Steuerschonender Vermögensübergang durch rechtzeitige Planung

06.07.2023

Viele Menschen scheuen sich vor einer frühzeitigen Übertragung ihres Vermögens auf die nächste Generation, wenngleich dies steuerlich häufig schon zu Lebzeiten sinnvoll ist. Die Steuerberaterkammer Stuttgart hat diverse Möglichkeiten für einen steueroptimierten Vermögensübergang zusammengestellt. Danach gilt:

  • Freibeträge: Durch verschiedene Freibeträge, die alle zehn Jahre neu gewährt werden, lässt sich der Erbschaft- und Schenkungsteuerzugriff vermeiden oder senken. Wer frühzeitig beginnt, Vermögen zu übertragen, kann diese Beträge mehrmals ausschöpfen. Eheleute dürfen sich alle zehn Jahre 500.000 € steuerfrei schenken und ein Kind darf im Zehnjahresturnus sogar 400.000 € von jedem Elternteil steu­erfrei erhalten. Handlungsbedarf für eine vorweggenommene Erbfolge besteht also insbesondere bei Vermögen oberhalb der Freibeträge und bei Übertragungen zwischen entfernten Verwandten oder Nichtverwandten.
  • Versorgungsleistungen: Soll eine Praxisnachfolge eingeleitet werden, kommt unter anderem eine Schenkung der Praxis gegen Versorgungsleistungen in Betracht. Die schen­kende Person wird dann finanziell über eine lebenslange Leibrente abgesichert.
  • Nießbrauchsvorbehalt: Wenn Immobilien zu Lebzeiten an die künftigen Erben verschenkt werden, kann sich der Schenker ein sogenanntes Nießbrauchsrecht vorbehalten. Dadurch kann er die verschenkte Immobilie weiter nutzen oder vermieten, wobei ihm weiterhin die Mieteinnahmen zustehen.
  • Steuerfreies Familienheim: Bewohnt ein Erbe eine Nachlassimmobilie selbst für mindestens zehn Jahre nach der Erbschaft, fällt keine Erbschaftsteuer an. Allerdings muss er innerhalb von sechs Monaten nach dem Erbanfall in die Immobilie einziehen und darf sie während der Zehnjahresfrist weder verkaufen noch vermieten oder verpachten. Bei Kindern ist die Steuerbefreiung auf eine Immobilie mit einer Wohnfläche von 200 qm begrenzt.
  • Erbausschlagung: Mitunter kann es vorteilhaft sein, ein Erbe auszuschlagen - nicht nur, wenn das Erbe aus Schulden besteht, sondern auch, wenn es so hoch ist, dass die persönlichen Freibeträge deutlich überschritten werden. Schlägt zum Beispiel ein als Alleinerbe eingesetzter Ehegatte die Erbschaft zugunsten der gemeinsamen Kinder aus, verteilt sich das Erbe auf mehrere Personen, so dass jede von ihnen ihre Freibeträge nutzen kann.
  • Pflichtteilsansprüche: Durch Schenkungen zu Lebzeiten wird in der Regel das Vermögen im Todesfall gemindert. Dies hat Auswirkungen auf den Pflichtteil, den Enterbte geltend machen können. Daher zählen Schenkungen, die in den letzten zehn Jahren vor dem Tod veranlasst wurden, zum Nachlass und erhöhen damit den Pflichtteilsanspruch.