Techno- und House-Konzerte können begünstigt sein

Eintrittsgelder für Theater, Konzerte und Museen unterliegen normalerweise dem ermäßigten Umsatzsteuersatz. Das Gleiche gilt für Vorstellungen darstellender Künstler, die mit Theatervorführungen und Konzerten vergleichbar sind. Der Steuergesetzgeber möchte mit der Steuersatzermäßigung die Eintrittspreise für derartige kulturelle Veranstaltungen gering halten.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat jetzt entschieden, dass auch Eintrittserlöse für Techno- und House-Konzerte unter die Steuersatzermäßigung fallen können, wenn die damit verbundenen Musikaufführungen aus der Sicht eines Durchschnittsbesuchers den eigentlichen Zweck der Veranstaltung darstellten.

Der Rechtsstreit war um Veranstaltungen entbrannt, bei denen regional tätige und auch international renommierte DJs ihre Musik (u.a. Techno und Hose) in verschiedenen Räumen („floors“) eines stillgelegten Gebäudeareals dargeboten hatten. Im Rahmen der Veranstaltungen wurden auch Getränke verkauft. Der damit erzielte Erlös hatte die Umsätze aus dem Eintrittskartenverkauf erheblich überstiegen.

Das Finanzamt (FG) hatte die Anwendungen des ermäßigten Umsatzsteuersatzes für die Eintrittsumsätze zunächst abgelehnt. Denn der Party- und Tanzcharakter und nicht die Musikaufführungen hätten im Vordergrund gestanden. Die Veranstaltungen hätten wöchentlich bzw. monatlich stattgefunden, was dafür spreche, dass der Party- und Tanzcharakter überwogen habe. Die Aufführung von Musik sei nicht der eigentliche Zweck der Veranstaltungen gewesen, dieser sei vielmehr im gemeinsamen Feiern, Trinken und Tanzen zu sehen. Maßgeblich war für das FG auch, dass die Getränkeumsätze wesentlich höher als die Eintrittsumsätze waren.

Mit seiner Revision hat der Veranstalter nun einen (Teil-)Erfolg erzielt: Der BFH hat das Urteil aufgehoben. Die Abgrenzung zwischen (begünstigten) Konzertveranstaltungen und (nicht begünstigten) Tanzveranstaltungen sei nicht rechtsfehlerfrei erfolgt. Insbesondere die Regelmäßigkeit einer Veranstaltung sei kein geeignetes Kriterium für diese Abgrenzung. Auch das Werteverhältnis der Umsätze von Eintrittskarten und Getränken könne hier nicht ausschlaggebend sein.

Hinweis: In einem zweiten Rechtsgang wird das FG neu darüber entscheiden müssen, ob die Auftritte der DJs den eigentlichen Zweck der Veranstaltung ausmachten und somit eine 7%ige Umsatzsteuerung eröffnen.