Thema des Monats - April 2022 - Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erst später elektronisch

Seit Jahresbeginn stellen die Krankenkassen Arbeitgebern die AU zum elektronischen Abruf zur Verfügung. Zunächst allerdings nur als Pilotphase, denn es sind noch nicht alle Arztpraxen zur Übermittlung der AU an die Krankenkassen technisch in der Lage. Dieses Pilotverfahren wurde nun verlängert. Arbeitgeber sind nun erst ab dem 1. Januar 2023 verpflichtet, die Daten elektronisch bei den Krankenkassen abzurufen.

Um an diesen sog. eAU-Verfahren teilzunehmen, brauchen Arbeitgeber oder der Steuerberater ein systemgeprüftes Programm. Die Daten werden nach vorheriger Anforderung für den einzelnen Arbeitnehmer von den Krankenkassen zur Verfügung gestellt. Vor Start des elektronischen Verfahrens sollten unbedingt die internen Abläufe angepasst werden. Der Arbeitnehmer muss seinen Arbeitgeber auch weiterhin unverzüglich über die Erkrankung informieren und die voraussichtliche Dauer mitteilen. Da bei vielen Arbeitgebern eine AU-Bescheinigung erst zur Pflicht wird, wenn der Arbeitnehmer länger als drei Tage erkrankt ist, ist die elelektronische Anfrage frühestens am fünften Tag einer gemeldeten Arbeitsunfähigkeit sinnvoll.       

Bis zur flächendeckenden Umsetzung legen die Arbeitnehmer ihren Arbeitgebern auch weiterhin eine schriftliche Arbeitsunfähikgeitsbescheinigung vor. 

Sie haben eine Ausgabe verpasst? Hier kommen Sie zur Übersicht.