Thema des Monats August - Corona-Home-Office und Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte mit dem Firmenwagen

Die Finanzverwaltung hat sich nochmals mit Fragen zur Überlassung eines Dienstwagens während der Corona-Pandemie auseinandergesetzt und folgende Beschlüsse getroffen:

Kann ein Dienstwagen auch für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte genutzt werden, ist der geldwerte Vorteil monatlich mit 0,03 % des Bruttolistenpreises abzurechnen (Ausnahme: Führung eines ordnungsgemäßen Fahrtenbuches). Steht ein Fahrzeug in einem Monat für diese Fahrten zur Verfügung, wird der 0,03 %-Vorteil, unabhängig von der Anzahl der tatsächlichen Fahrten zum Betrieb, angesetzt. Fährt der Arbeitnehmer infolge der Home-Office-Tätigkeit in einem kompletten Monat nicht in den Betrieb, muss dennoch die 0,03 %-Regelung angewandt werden.

Die 0,03 %-Regelung kann zugunsten einer Fahrtage-abhängigen 0,002 %-Regelung abgewählt werden. Dieses Wahlrecht kann allerdings nur einheitlich pro Kalenderjahr ausgeübt werden. Neu ist, dass die Finanzverwaltung eine rückwirkende Änderung des Lohnsteuerabzuges im Laufe eines Kalenderjahres unter Beachtung von § 41c EStG zulässt. Dieser Wechsel setzt aber u.a. voraus, dass die Anzahl der Fahrten in den Betrieb vom Mitarbeiter dokumentiert werden.

Ist bereits vor Monatsbeginn klar, dass der Arbeitnehmer infolge Home-Offices in dem Folgemonat bzw. Folgemonaten nicht in den Betrieb fahren wird, kann zwischen Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer ein Nutzungsverbot für die Fahrt zur ersten Tätigkeitsstätte vereinbart werden. Mangels „zur Verfügung stehend“ des Dienstwagens für die Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte ist kein geldwerter Vorteil zu erfassen.