Thema des Monats - Bewirtung bei virtuellen Meetings

Aufgrund der derzeitigen Lage finden berufliche Meetings mit Arbeitnehmern und Geschäftspartnern oft nicht mehr vor Ort statt, sondern werden durch Videokonferenzen ersetzt. Doch was ist mit den Kosten für die Bewirtung, wenn gemeinsam vor dem PC gegessen wird?

Grundsätzlich stellt auch ein gemeinsames Essen während einer Videokonferenz mit Geschäftspartnern/Arbeitnehmern eine Bewirtung im Steuerrecht dar. Wichtig ist, dass neben der betrieblichen Veranlassung auch die formellen Voraussetzungen eingehalten werden.

Arbeitgeber können Ihre Arbeitnehmer während eines außergewöhnlichen Arbeitseinsatzes bewirten (z.B. eine kurzfristig einberufene Videokonferenz nach Feierabend um die Corona-Lage zu besprechen). Bleibt der Wert der Mahlzeit (Lieferservice) unter 60,00 € pro Mitarbeiter, dürfen die Bewirtungskosten zu 100 % als Betriebsausgaben abgezogen werden.

Ebenso können Geschäftspartner während einer gemeinsamen virtuellen Besprechung verköstigt werden. Es liegt eine betrieblich veranlasste Bewirtung vor. Die Aufwendungen sind zu 70 % als Betriebsausgaben abzugsfähig.

Ebenso können Geschäftspartner während einer gemeinsamen virtuellen Besprechung verköstigt werden. Es liegt eine betrieblich veranlasste Bewirtung vor. Die Aufwendungen sind zu 70 % als Betriebsausgaben abzugsfähig.