Thema des Monats - September 2021 - Corona-Beihilfe - Vereinfachung der Aufzeichnungspflicht

Nach § 3 Nr. 11a EStG werden Arbeitgeberleistungen bis zu einem Betrag von 1.500,00 € steuerfrei gestellt, sofern diese zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn aufgrund der Corona-Krise an die Mitarbeiter gezahlt werden.

Die steuerfreie Arbeitgeberleistung kann von 1. März 2020 bis zum 31. März 2022 erbracht werden.

Bislang verlangte die Finanzverwaltung zum Nachweis des kausalen Zusammenhangs eine (schriftliche) Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Aus dieser sollte erkennbar sein, dass die Arbeitgeberleistung zur Abmilderung der zusätzlichen Belastung durch die Corona-Krise erbracht wurde.

Durch die Übertragung der FAQ "Corona", Stand 6. Juli 2021, wurde die Nachweisanforderung gemildert.

Für die Steuerfreiheit der Arbeitgeberleistung ist es nunmehr erforderlich, dass aus den vertraglichen Vereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer oder - und dies ist neu - anderen Vereinbarungen bzw. Erklärungen erkennbar ist, dass es sich um steuerfreie Beihilfen und Unterstützungen zur  Abmilderung der zusätzlichen Belastungen durch die Corona-Krise handelt. Als Erklärungen des Arbeitgebers werden z.B. individuelle Lohnabrechnungen oder Überweisungsbelege anerkannt, in denen die Corona-Sonderzahlungen als solche ausgewiesen sind.

Dies stellt eine drastische Vereinfachung im Vergleich zur bisherigen Rechtsauslegung der Finanzverwaltung dar und vereinfacht den Zusammenhangsnachweis erheblich.