Thema des Monats – November 2022 – Inflationsausgleichsprämie

Seit dem 26.10.2022 wurde durch den Gesetzgeber die Möglichkeit geschaffen, dass Arbeitgeber ihre Arbeitnehmer während der anhaltenden hohen Inflationsphase einfach und unbürokratisch unterstützen können.

In der Zeit vom 26.10.2022 bis zum 31.12.2024 können Arbeitgeber bis zu 3.000,00 € vollkommen frei von Steuern und Sozialabgaben an ihre Arbeitnehmer zahlen.

Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein:

Der Arbeitgeber kann an seine Arbeitnehmer (also nicht an freie Mitarbeiter) zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn (nicht z.B. anstatt Weihnachtsgeld oder Überstundenausgleich) bis zum 31.12.2024 einen Zuschuss bis zu einem Höchstbetrag von 3.000,00 € leisten. Dieser Zuschuss ist im Lohnkonto auszuzeichnen.

Der Arbeitgeber kann frei bestimmen, ob, wann und in welcher Form die Zahlung geleistet wird. Der Höchstbetrag von 3.000,00 € kann in einem Betrag oder ratierlich bis zum 31.12.2024 bezahlt werden.

Die Steuer- und Sozialversicherungsbefreiung ist dafür gedacht, die infolge der hohen Inflation stark belasteten Arbeitnehmer zu unterstützen. Deshalb muss zwischen der Zahlung und den gestiegenen Verbraucherpreisen eine Verbindung bestehen. Um dies erkennbar zu machen, finden Sie im Anschluss eine Musterformulierung.

Arbeitsrechtlich ist, wie üblich, der allgemeine Gleichbehandlungsgrundsatz zu beachten. Fragen hierzu können Ihnen unsere Rechtsanwälte für Arbeitsrecht beantworten.

 

Musterformulierung zur Inflationsausgleichsprämie

Die Gewährung der als Inflationsausgleichsprämie bezeichneten Zahlung in Höhe von …. Euro erfolgt durch den Arbeitgeber …. (Name) freiwillig als sonstige Leistung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn. Die Zahlung soll die anhaltend hohen Belastungen des Arbeitnehmers …. (Name) aufgrund der gestiegenen Verbraucherpreise abmildern. Ein Rechtsanspruch auf die wiederholte Gewährung einer solchen freiwilligen Zahlung für die Zukunft entsteht nicht. Die Zahlung ist nach § 3 Nr. 11c EstG steuer- und nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 SvEV beitragsfrei.

Zur Kenntnis genommen

(Unterschrift Arbeitnehmer)