Thema des Monats - August 2022 - Neun-Euro-Ticket als Jobticket

Viele Arbeitgeber leisten steuerfreie Zuschüsse zu den Aufwendungen des Arbeitsnehmers für Fahrten mit dem ÖPNV. Werden die Zuschüsse in unveränderter Höhe während der Gültigkeit des Neun-Euro-Tickets gezahlt, droht eine Steuer- und Beitragspflicht. Sinken die Aufwendungen von Juni bis August aufgrund des Neun-Euro-Tickets, können nur neun Euro pro Monat steuerfrei zugewandt werden. Übersteigende Beträge sind in voller Höhe steuer- und beitragspflichtiger Arbeitslohn.

Das BMF gestattet Arbeitgebern aber eine Vereinfachung. Für 2022 ist eine Jahresbetrachtung zulässig. Übersteigen die Zuschüsse des Arbeitgebers die Aufwendungen des Arbeitnehmers in den Monaten Juni bis August, sind sie dennoch nach § 3 Nr. 15 EstG steuer- und beitragsfrei, soweit die Zuschüsse die Aufwendungen, bezogen auf das ganze Jahr 2022, insgesamt nicht übersteigen.

Am Jahresende (oder früher bei Austritt des Arbeitnehmers) muss der Arbeitgeber daher seine insgesamt für das Jahr 2022 gezahlten Zuschüsse mit den gesamten Aufwendungen des Arbeitnehmers für Fahrten mit den ÖPNV vergleichen. Übersteigen die Zuschüsse die Aufwendungen und fordert der Arbeitgeber bis zum Jahresende keine Zuschüsse zurück, ergibt sich ein steuer- und beitragspflichtiger Arbeitslohn. Der Arbeitgeber kann die Steuer aber auch nach § 40 Abs. 2 EstG mit 15 Prozent pauschalieren.

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