Thema des Monats - März 2022 - Sonderregelung für Minijobber aus Österreich, Dänemark und Luxemburg

Personen mit Auslandsbezug unterliegen grds. den deutschen Rechtsvorschriften für die Sozialversicherung, wenn sie in Deutschland eine Beschäftigung ausüben. Dies gilt auch für Personen, die in Deutschland ausschließlich einer geringfügigen Beschäftigung nachgehen. Minijobber sind bei der Minijob-Zentrale anzumelden und die Pauschalbeträge zur Sozialversicherung sind an die Minijob-Zentrale zu überweisen.

Eine Sonderregelung besteht für die Krankenversicherung, wenn der geringfügig Beschäftigte in Österreich, Dänemark oder Luxemburg krankenversichert ist. Über einen "Betreuungsauftrag" besteht in diesen Fällen ein Sachleistungsanspruch gegenüber dem ausländischen Krankenversicherungsträger. In der Folge kommt keine Auffang-Versicherungspflicht zustande. Der Betreuungsauftrag durch den ausländischen Versicherungsträger ist also nicht mit einer Versicherungszeit gleichzusetzen. Das bedeutet, dass der Arbeitgeber keinen Pauschalbetrag zur Krankenversicherung für diesen Minijobber zahlen muss. 

Diese Sonderregelung gilt nur für die Krankenversicherung, nicht für die Rentenversicherung. Bitte nehmen Sie eine Kopie der Bestätigung über das Bestehen einer ausländischen Krankenversicherung zu den Lohnunterlagen. 

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