Thema des Monats - Überlassung eines Smartphones zur privaten Nutzung

Betriebliche Telekommunikationsgeräte wie Smartphones, Laptops, Tablets etc. kann der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern steuerfrei zur privaten Nutzung überlassen. Die Steuerbefreiung kommt nur für Arbeitnehmer in einem aktiven Dienstverhältnis in Betracht. Hierunter fällt auch ein Minijob.

Voraussetzung für die Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 45 EStG ist aber, dass das Smartphone dem Arbeitgeber zivilrechtlich gehören muss oder von ihm geleast worden ist. Arbeitgeber und Arbeitnehmer sollten eine schriftliche Vereinbarung über die Überlassung des Smartphones schließen. Diese sollte auch eine ausdrückliche Pflicht zur Rückgabe des Gerätes enthalten, wenn das Arbeitsverhältnis beendet wird.

Die Steuerbefreiung ist unabhängig vom Verhältnis der beruflichen zur privaten Nutzung. Selbst eine ausschließlich private Nutzung bleibt steuerfrei.

In der betrieblichen Praxis kommen aber auch Fälle vor, in denen der Arbeitgeber das vom Arbeitnehmer vorgesehene preisgünstige Smartphone nicht nutzen möchte und stattdessen ein erkennbar hochwertigeres Gerät wählt. Trägt der Arbeitnehmer den Mehrpreis selbst und übereignet der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer daraufhin das Smartphone, hat dies lohnsteuerliche Konsequenzen. Die Steuerbefreiung ist nicht mehr möglich.

Übereignet der Arbeitgeber das Smartphone zusätzlich zum geschuldeten Arbeitslohn, kann der geldwerte Vorteil mit 25% pauschal versteuert werden. Nutzt der Arbeitnehmer den betrieblichen Mobilfunkvertrag unentgeltlich auch privat, handelt es sich hierbei um einen Sachbezug. Übersteigt der Wert dieser Privatnutzung (ggf. zusammen mit weiteren Sachbezügen) den Betrag von 44,00 € monatlich nicht, bleibt dieser steuer- und sozialversicherungsfrei.