Thema des Monats - Unterbrechung einer geringfügigen Beschäftigung

Unterbrechen geringfügig entlohnte Beschäftigte ihre Tätigkeit, stellt sich bei erneutem Beginn die Frage, ob der Minijobber eine neue Beschäftigung aufnimmt oder die frühere Anstellung fortgesetzt wird. 

Die Spitzenverbände der Sozialversicherung gehen von einer Fortsetzung eines 450-Euro-Minijobs bei demselben Arbeitgeber aus, wenn zwischen dem Ende der ersten Beschäftigung und dem Beginn der neuen Beschäftigung weniger als zwei Monate Unterbrechung liegen. 

Minijobber, die ihre Beschäftigung nach dem 1.1.2013 aufgenommen haben, sind versicherungspflichtig in der gesetzlichen Rentenversicherung. Auf Antrag können sich diese Beschäftigte von der Versicherungspflicht befreien lassen. Die Befreiung gilt für die gesamte Dauer der geringfügig entlohnten Beschäftigung und kann nicht widerrufen werden. 

Für eine geringfügige Beschäftigung mit einer Unterbrechung von mehr als zwei Monaten bei demselben Arbeitgeber bedeutet dies also, dass der Befreiungsantrag nicht mehr gültig ist und erneut gestellt werden muss. 

Beispiel: Eine Sekretärin arbeitet bis zum 31.05.2020 bei ihrem Arbeitgeber. Danach hat sie bis zum 31.08.2020 unbezahlten Urlaub. Ab dem 01.09.2020 nimmt sie ihre Tätigkeit wieder auf. Zu Beginn dieser Tätigkeit am 01.09.2020 muss der Befreiungsantrag zur Rentenversicherung erneut gestellt werden, wenn sie keine Beiträge zur Rentenversicherung leisten möchte.