Umsatz- und Ertragsteuer gehen bei E-Autos/E-Bikes getrennte Wege

Ein Unternehmer kann ein erworbenes Fahrzeug sowohl für seine unternehmerischen als auch für seine privaten Zwecke verwenden und es sodann dem Unternehmen ganz, gar nicht oder auch teilweise zuordnen. Der Vorsteuerabzug richtet sich nach der tatsächlichen Zuordnung. Wird das Fahrzeug dem Unternehmen zugeordnet, ist dessen private Nutzung im Rahmen einer unentgeltlichen Wertabgabe zu besteuern.

Das Bundesfinanzministerium hat sich zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Elektrofahrzeugen geäußert. Danach gelten ertragsteuerrechtliche Begünstigungen für (Hybrid-)Elektrofahrzeu­ge nicht für die Umsatzsteuer. Somit ist die ertragsteuerliche Minderung der Bemessungsgrund­lage (auf 0,5 % bzw. 0,25 % des Bruttolistenpreises) im Rahmen der 1-%-Regelung für umsatzsteuerliche Zwecke nicht zu übernehmen.

Der Begriff Fahrzeug umfasst alle Kfz und damit auch Elektrofahrräder, die einer Kennzeichen-, Versicherungs- oder Führerscheinpflicht unterliegen. Die Besteuerung von Elektrofahrrädern, die nicht unter den Fahrzeugbegriff fallen (z.B. Fahrräder ohne Kennzeichnungspflicht), darf analog der Besteuerung von Fahrzeugen durchgeführt werden. Der Anteil der Privatnutzung durch das Personal kann allerdings mangels Tachometers nicht durch ein Fahrtenbuch nachgewiesen werden. Aus Vereinfachungsgründen kann hier die 1-%-Regelung angewandt werden.

Soweit der anzusetzende Wert des Fahrrads nicht mehr als 500 € beträgt (was ziemlich untypisch sein dürfte), kann auf die Umsatzbesteuerung der Leistung an das Personal verzichtet werden.

Hinweis: Diese neuen Grundsätze sind auf alle offenen Fälle anzuwenden.