Umsatzsteuerliche Neuregelungen im Versandhandel ab 1. Juli 2021

Zum 01.01.2021 ist das Jahressteuergesetz 2020 in Kraft getreten. Für Versandhändler ergibt sich daraus ab Juli 2021 enormer Anpassungsbedarf. Sie müssen Prozesse überdenken und neugestalten.

Betroffen sind Unternehmen, die im grenzüberschreitenden innergemeinschaftlichen Versandhandel ("Fernverkauf") tätig sind, d.h. Waren an private EU-Abnehmer (Nichtunternehmer) mit Sitz im EU-Ausland liefern und dorthin transportieren (sog. B2C-Geschäft). 

Die bisher in den EU-Mitgliedstaaten vorgesehenen, unterschiedlichen Lieferschwellen für den innergemeinschaftlichen Versandhandel, d.h. Lieferungen an Privatkunden mit physischer Warenbewegung in einen anderen EU-Mitgliedstaat, werden abgeschafft. Der Schwellenwert von 10.000 EUR (netto) gilt ab 1. Juli 2021 europaweit einheitlich auch im Rahmen des grenzüberschreitenden innergemeinschaftlichen Fernverkaufs. Die relativ niedrige Schwelle wird dazu führen, dass mehr Versandhändler in eine Steuerpflicht in anderen Ländern geraten.

Während bislang bei Überschreiten der Lieferschwelle eine Registrierung im jeweiligen Bestimmungsland erforderlich war, können Unternehmer nun von den Vorteilen des One Stop Shop-Verfahrens (sog. OSS-Verfahren) als spezielle Erfassungs- und Meldeverfahren profitieren. Das neue besondere Besteuerungsverfahren One-Stop-Shop soll als Lösung hierfür dienen und Registrierungen im EU-Ausland vermeiden. Ab 1. April 2021 besteht die Möglichkeit zur Anmeldung für das OSS-Verfahren über die Web-Site des Bundeszentralamts für Steuern. Die Erklärungen müssen dann quartalsweise bis zum 30. Tag nach Ablauf des jeweiligen Besteuerungszeitraums eingereicht werden.

Die umfangreichen Änderungen beim E-Commerce, die auch als Vereinfachungen für Versandhandelsunternehmen gedacht sind, verursachen in der Praxis leider vielzählige Implikationen und Anpassungen, zum Beispiel im Hinblick auf den Ausweis der Umsatzsteuer in den Rechnungen oder die Preisgestaltung.