Verbilligte Verpachtung - Fallstricke bei der Bestimmung der ortsüblichen Miete

Nimmt das Finanzamt eine verbilligte Vermietung oder Verpachtung an, darf der Vermieter die Werbungskosten seines Mietobjekts nur anteilig absetzen (für den entgeltlichen Teil). Bei der Prüfung, ob eine Vermietung verbilligt erfolgt, ist zunächst die ortsübliche Marktmiete zu ermitteln. Die ortsübliche Vergleichsmiete zur Feststellung einer verbilligten Vermietung darf laut Bundesfinanzhof nicht durch ein Sachverständigengutachten auf der Grundlage statistische Annahmen nach der „EOP-Methode“ (ertragsorientierter Pachtwert) bestimmt werden.

Hinweis: Mit der EOP-Methode wird aufgrund statistischer Annahmen die von einem normal qualifizierten Betreiber zu erwirtschaftende Pacht ermittelt.