„Vergessene“ Sonderbetriebsausgaben sind ein Problem

Aufwendungen eines einzelnen Gesellschafters, die durch seine Beteiligung an einer gewerblich tätigen Personengesellschaft veranlasst sind, fließen in seine gewerblichen Einkünfte ein. Sie sind bei ihm als Sonderbetriebsausgaben zu berücksichtigen. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat jetzt entschieden, dass aus privaten Mitteln des Gesellschafters gezahlte Sonderbetriebsausgaben, die in ihrem Entstehungsjahr versehentlich steuerlich unberücksichtigt geblieben sind, nicht im Folgejahr abgezogen werden können.

Geklagt hatte eine bilanzierende KG, deren Kommanditistin im Jahr 2008 Rechtsberatungskosten aufgrund einer gesellschaftsrechtlichen Auseinandersetzung mit einem früheren Mitgesellschafter getragen hatte. Im Rahmen der Feststellungserklärung 2008 wurden die Kosen nicht geltend gemacht, so dass das Finanzamt sie unberücksichtigt ließ.

Der Versuch, die Kosen im Folgejahr geltend zu machen, ist nun gescheitert. Laut BFH waren die Aufwendungen aufgrund des zugrundeliegenden Beratungsgegenstands zwar dem Grunde nach Sonderbetriebsausgaben. Sie konnten aber nicht mehr im Jahr 2009 geltend gemacht werden. Die Beratung war 2008 erbracht worden, so dass 2008 im Sonderbetriebsvermögen eine entsprechende Verbindlichkeit entstanden war und deshalb ein Aufwand in der Gewinnermittlung 2008 hätte berücksichtigt werden müssen.

Hinweis: Der BFH hat es auch abgelehnt, die Kosten über die Grundsätze des formellen Bilanzenzusammenhangs im Jahr 2009 anzuerkennen. Seiner Ansicht nach dürfen in der Vergangenheit bilanziell unberücksichtigt gebliebene Einlagen über diesen Weg später nicht – veranlagungszeitraumübergreifend – erfolgswirksam nachgeholt werden.