Versorgungsleistungen infolge des Verzichts auf einen Pflichtteilsanspruch

Wer lebenslange und wiederkehrende Versorgungsleistungen zahlt, die auf besonderen Verpflichtungsgründen beruhen, kann diese unter bestimmten Voraussetzungen als Sonderausgaben abziehen. Möglich ist dieser Abzug unter anderem bei Versorgungsleistungen in Zusammenhang mit der Übertragung

- eines Betriebs oder Teilbetriebs oder

- eines mindestens 50%igen Anteil an einer GmbH, wenn der Übergeber als Geschäftsführer tätig war und der Übernehmer diese Tätigkeit nach der Übertragung übernimmt.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat jetzt entschieden, dass Versorgungsleistungen infolge des Verzichts auf einen Pflichtteilssanspruch nicht abzugsfähig sind. Die Kläger hatten 2012 von ihrem Vater ein Waldgrundstück und zwei Mietobjekte geerbt. Ihre Stiefmutter verzichtete gegen Zahlung eines monatlichen Betrags von 3.500 € auf die ihr zustehenden Pflichtteisansprüche. Die Kinder leisteten die monatlichen Zahlungen aus den Erträgen des geerbten Grundbesitzes und machten sie in ihrer Feststellungserklärung als Sonderausgaben geltend.

Der BFH hat jedoch entschieden, dass ein Sonderausgabenabzug weder nach neuer noch nach alter Rechtslage zulässig war. Nach neuer Rechtslage schied ein Abzug aus, da kein begünstigtes Vermögen wie (Teil-) Betrieb oder ein mindestens 50%iger GmbH-Anteil übertragen worden war. Das Waldgrundstück gehörte keinem forstwirtschaftlichen Betrieb an und auch die beiden Vermietungsobjekte waren nicht als begünstigtes Vermögen einzustufen.

Auch nach alter Rechtslage war kein Sonderausgabenabzug möglich. Denn die Zahlungen an die Stiefmutter konnten nicht dem durch die höchstrichterliche Rechtsprechung geprägten Rechtsinstitute der „Vermögensübertragung gegen Versorgungsleistungen“ zugeordnet werden.

Hinweis: Bereits seit 2008 ist gesetzlich geregelt, dass die Übertragung von Immobilienvermögen, Wertpapieren und typisch stillen Beteiligungen nicht mehr begünstigt ist.

Wer eine Vermögensübertragung zur vorweggenommenen Erbfolge plant, sollte sich im Vorfeld professionell steuerfachkundig beraten lassen. Nur so lassen sich alle steuerlichen Gestaltungsmöglichkeiten nutzen und etwaige Fallstricke erkennen.