Vorschriftswidriges Verbringen eines Fahrzeugs in die EU kann teuer werden

Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat sich mit Einfuhrabgaben bei vorschriftswidrigem Verbringen eines Fahrzeugs aus der Schweiz in das Zollgebiet der EU befasst.

Im Streitfall ging es um den Angestellten eines Schweizer Autohauses, der im Rahmen einer Kaufvertragsabwicklung dem Käufer finnischer Herkunft ein Fahrzeug übergeben wollte. Der Käufer wollte das Luxusfahrzeug wiederum von der Schweiz nach Finnland transportieren. Für die Vertragsabwicklung beauftragte er eine finnische Firma, die ein estnisches Speditionsunternehmen einschaltet. Das Fahrzeug wurde zunächst vom Verkäufer von der Schweiz nach Deutschland gefahren. Dort wurde es auf einen Lkw mit estnischer Zulassung verladen. Verladeort lag nur 2 km von der schweizerisch-deutschen Grenze entfernt. Beim Grenzüberschritt wurde das Fahrzeug allerdings nicht beim deutschen Zoll gemeldet. Der Zoll stellte es daher sicher und nahm den Angestellten des Autohauses, den finnischen Käufer und die beauftragte finnische Firma gesamtschuldnerisch für die Einfuhrabgaben in Höhe von ca. 62.000 € in Anspruch (20.000 € Zoll, 42.000 € Einfuhrumsatzsteuer).

Die dagegen gerichtete Klage hatte keinen Erfolg. Aufgrund des Verstoßes gegen die Verpflichtung zur Abgabe einer Zollanmeldung sei die Zollschuld entstanden. Der Fahrer habe mit dem Fahrzeug den Grenzübergang passiert, ohne gegenüber dem Zollamt eine Gestellungsmitteilung oder eine Zollanmeldung abzugeben. Diese Meldungen seien auch nicht entbehrlich gewesen, da das Fahrzeug nicht die Voraussetzungen des Verfahrens einer vorübergehenden Verwendung erfüllt habe. Wenn das Verbringen eines Fahrzeugs allein dem Zweck der Fahrzeugübergabe zur Erfüllung eines Kaufvertrags eines Autohändlers mit Sitz in einem Drittland diene, handle es sich nicht um eine vorübergehende Verwendung als Beförderungsmittel. Eine auch nur geringfügige Verwendung des Fahrzeugs führe nicht zum Erlöschen der Zollschuld.

Die Einfuhr von Gegenständen im Inland unterliegen der Einfuhrumsatzsteuer. Eine Einfuhr setzt voraus, dass die in die EU verbrachte Ware in den Wirtschaftskreislauf der EU eingeht und einem Verbrauch zugeführt wird. Durch die Benutzung des Fahrzeugs vom Grenzübergang zum Übergabeort fand die Ware Eingang in den Wirtschaftskreislauf der EU. Die Einfuhrumsatzsteuer ist also rechtmäßig festgesetzt worden.

Hinweis: Wir beraten Sie gern zu den Pflichten im Zusammenhang mit der Erfassung des grenzüberschreitenden Warenverkehrs.