Vorsteuerabzug - Ferrari versus Lamborghini

Das Finanzgericht Hamburg (FG) hat sich in zwei Verfahren mit dem Vorsteuerabzug aus der Anschaffung von Luxussportwagen befasst  -mit unterschiedlichen Ergebnissen.

Im ersten Fall ging es um eine GmbH, die Projekte zur Erzeugung von Energie aus regenerativen Quellen entwickelte, verwaltete, vermittelte, verkaufte und betrieb. Der Geschäftsführer fuhr einen Ferrari (Bruttokaufpreis 182. 900 €) und gab an, das Fahrzeug bei Netzwerktreffen einzusetzen, um Kooperationspartner zu akquirieren. Zudem brauchte er es für Besuche bei potentiellen Investoren. Für Besuche bei Landwirten, mit denen er Pacht- und Kaufverträge verhandelte, nutzte er dagegen einen ebenfalls im Betriebsvermögen befindlichen VW Tiguan.

Das FG war im Ergebnis davon überzeugt, dass die Anschaffung des Ferrari der GmbH substantielle Geschäftschancen eröffnet habe, und gewährte den vollen Vorsteuerabzug. Auch wenn beim Erwerb eines Luxus Sportwagen von einem privaten Affektionsinteresse auszugehen sei und die GmbH im Streitjahr und in den Folgejahren nur Verluste bzw. später geringe Gewinne erwirtschaftet habe, sei der Aufwand nicht unangemessen gewesen.

Im zweiten Fall ging es um den Vorsteuerabzug aus den Anschaffungskosten eines Lamborghini (Bruttokaufpreis 298.475 €) durch eine Reinigung-GmbH. Das Kfz wurde vollständig dem unternehmerischen Bereich zugeordnet, die Privatnutzung des Gesellschafter-Geschäftsführers nach der 1-%-Methode versteuert. Die GmbH erzielte in den Streitjahren einen Umsatz von ca. 90.000 € bzw. 100.000 €. Sie berief sich drauf, dass der Wagen zwar ein teures, aber serienmäßig hergestelltes Fahrzeug sei. Dem Geschäftsführer sei es in der Vergangenheit immer wieder gelungen, über seine Sportwagenkontakte neue Kunden zu gewinnen.

Das FG versagte einen Vorsteuerabzug, weil es sich bei den Kosten um unangemessenen Repräsentationsaufwand handle. Der Wagen sei seinem Erscheinungsbild nach der Prototyp eines Sportwagens. Trotz serienmäßiger Herstellung errege er im Straßenbild Aufsehen. Der Wagen sei geeignet, ein Affektionsinteresse des Halters auszulösen und typisierend dessen privaten Interessen zu dienen.

Hinweis: Ob ein Abzugsverbot greift, ist also eine Frage des Einzelfalls, wie die Entscheidungen zeigen. Um den Betriebsausgaben-  und den (vollen) Vorsteuerabzug nicht zu gefährden, sollten Sie vor der Anschaffung eines Sportwagens, der Betriebsvermögen werden soll, unser Beratungsangebot nutzen.