Wann bei Wohnungsüberlassungen an Kinder eine Selbstnutzung vorliegt

Wenn Immobilien vor Ablauf der zehnjährigen Spekulationsfrist verkauft werden, muss der realisierte Wertzuwachs als Gewinn aus privaten Veräußerungsgeschäften versteuert werden. Dagegen ist ein steuerfreier Verkauf auch innerhalb der Spekulationsfrist möglich, wenn die Immobilie vorher zu eigenen Wohnzwecken genutzt worden ist.

 

Die Wohnung oder das Haus muss hierzu nicht zwingend der Hauptwohnsitz oder Lebensmittelpunkt gewesen sein - eine selbstgenutzte Zweitwohnung kann ebenfalls steuerfrei veräußert werden. Eine steuerfreistellend wirkende Nutzung zu eigenen Wohnzwecken liegt auch vor, wenn die Immobilie zuvor unentgeltlich einem Kind, für das ein Kindergeldanspruch besteht, überlassen wurde. Wird die Immobilie aber anderen Personen (z.B. fremden Dritten oder Kindern, für die Eltern keinen Kindergeldanspruch haben) überlassen, liegt keine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken vor.

 

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat erneut bekräftigt, dass nur Kinder mit Kindergeldanspruch eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken begründen können. Im Urteilsfall hatten die Eltern im Jahr 2010 eine Wohnung gekauft, in die zwei ihrer studierenden Söhne eingezogen waren (unentgeltliche Überlassung). Die Eltern veräußerten die Wohnung im Jahr 2016 mit Gewinn. Zweieinhalb Jahre zuvor hatten die Zwillingssöhne jedoch ihren 25. Geburtstag gefeiert, so dass der Kindergeldanspruch für sie erloschen war.

 

Das Finanzamt besteuerte den Gewinn aus dem Wohnungsverkauf als privaten Veräußerungsgewinn. Die Wohnung sei in den letzten zweieinhalb Jahren vor dem Verkauf nicht mehr kindergeldrechtlich anerkannten Kindern überlassen worden, so dass keine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken mehr vorgelegen habe. Die Eltern hielten dem entgegen, dass die gleichwohl bestehende Unterhaltsverpflichtung gegenüber ihren Kindern dazu führen müsse, dass eine Selbstnutzung anzunehmen sei. Der BFH ist dieser Argumentation nicht gefolgt. Bei der Wohnungsüberlassung an Kinder sei ein bestehender Kindergeldanspruch notwendig, um eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken begründen zu können.