Wann die Kosten als außergewöhnliche Belastungen abziehbar sind

In Zeiten immer extremerer Wetterphänomene (z.B. Starkregen) rückt die Frage in den Fokus, wie sich die Kosten der Schadensbeseitigung steuerlich absetzen lassen. Zur Beantwortung dieser Frage muss unterschieden werden, ob Vermieter oder Selbstnutzer einer Immobilie die Kosten geltend machen wollen:

Vermieter: Reparaturen am eigenen Mietobjekt können private Vermieter als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehen; eventuelle Versicherungserstattungen müssen aber gegengerechnet werden.

Selbstnutzer und Mieter: Wer eine eigene Immobilie bewohnt oder ein Haus bzw. eine Wohnung angemietet hat, kann seine Sanierungskosten als außergewöhnliche Belastungen abziehen, wenn die Kosten zwangsläufig und außergewöhnlich sind. Abziehbar sind Kosten, die existentielle Bereiche betreffen, zum Beispiel die Reparatur zerbrochener Fensterscheiben, kaputter Haustüren oder unterspülter Grundmauern. Nicht abzugsfähig sind hingegen Kosten, die auf die Reparatur von Pkws, Terrassen oder Garagen entfallen.

Abziehbar sind auch die Kosten, die für die Neubeschaffung von zerstörten Möbeln, Hausrat oder Kleidung anfallen. Der absetzbare Betrag orientiert sich dabei aber immer nur an dem Zeitwert der unbrauchbar gewordenen Gegenstände, nicht am Neuwert.

Hinweis: Die Berücksichtigung als außergewöhnliche Belastungen setzt außerdem voraus, dass der Schaden nicht durch eigenes Verschulden zustande gekommen ist, dass alle üblichen Versicherungsmöglichkeiten (Gebäude- oder Hausratversicherung) ausgeschöpft worden sind und der Aufwand in gewisser zeitlicher Nähe zum Schadenseintritt angefallen ist. Versicherungserstattungen und andere finanzielle Hilfen müssen zudem gegengerechnet werden.