Wann ist ein elektronisches Fahrtenbuch zeitnah geführt?

Der gesetzlich nicht weiter bestimmte Begriff des ordnungsgemäßen Fahrtenbuches ist durch zahlreiche finanzgerichtliche Urteile präzisiert worden. Danach müssen die dem Nachweis des zu versteuernden Privatanteils an der Gesamtfahrleistung dienenden Aufzeichnungen eine hinreichende Gewähr für ihre Vollständigkeit und Richtigkeit bieten. Sie müssen außerdem mit vertretbarem Aufwand auf ihre materielle Richtigkeit hin überprüfbar sein.

Ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch muss zudem zeitnah und in geschlossenerForm geführt werden. Dabei hat es neben dem Datum und den Fahrtzielen grundsätzlich auch den jeweils aufgesuchten Kunden/Geschäftspartner oder - wenn ein solcher nicht vorhanden ist - den konkreten Gegenstand der dienstlichen Verrichtung aufzuführen. Auch ein elektronisches Fahrtenbuch ist steuerlich anzuerkennen, wenn ihm die geforderten Angaben zu entnehmen sind.

In diesem Zusammenhang hat das Finanzgericht Niedersachsen (FG) allerdings Folgendes klargestellt: Die unmittelbare elektronische Erfassung der Fahrtwege eines betrieblichen Fahrzeugs durch ein technisches System ( "Telematiklösung") reicht zur Führung eines Fahrtenbuchs allein nicht aus. Neben dem Bewegungsprofil müssen auch die Fahrtanlässe zeitnah erfasst werden. Eine technische Lösung, die auch nach Jahren noch Änderungen zulässt, erkennt das FG (ebenso wie die Finanzverwaltung) ausdrücklich nicht als elektronisches Fahrtenbuch an.