Wann ist ein geringfügiges Ehegatten-Arbeitsverhältnis anzuerkennen?

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat bezüglich der Anforderungen an die steuerliche Anerkennung eines geringfügigen Ehegatten-Arbeitsverhältnisses seine Rechtsprechung bestätigt. Danach können Lohnzahlungen an den mitarbeitenden Ehegatten eines selbst als Arbeitnehmer Beschäftigten Werbungskosten sein. Voraussetzung ist, dass der Ehegatte aufgrund eines wirksamen, inhaltlich dem zwischen Fremden Üblichen entsprechenden Arbeitsvertrags beschäftigt wird und die vertraglich geschuldete Arbeitsleistung erbringt.

Zudem muss der Arbeitgeber-Ehegatte die Arbeitgeberpflichten, insbesondere die der Lohnzahlungen, erfüllen. Bei einer nicht vollzeitigen Beschäftigung sind Unklarheiten bei der Wochenarbeitszeit laut BFH für die steuerliche Anerkennung des Arbeitsverhältnisses unschädlich, wenn

  • die konkrete Arbeitszeit des beschäftigten Ehepartners von den beruflichen Erfordernissen abhängt und
  • Unklarheiten auf die Eigenart des Arbeitsverhältnisses und nicht auf eine unübliche Gestaltung zurückzuführen sind.

 

Schließlich stellt der BFH klar: Aufzeichnungen betreffen die Arbeitszeit wie Stundenzettel dienen lediglich Beweiszwecken. Sie sind für die steuerliche Anerkennung eines Arbeitsverhältnisses zwischen nahen Angehörigen nicht zwingend erforderlich. Damit entschärft der BFH einen in der Praxis häufigen Streitpunkt. Arbeitszeitdokumentationen (z.B. durch Stundenzettel) haben die Funktion, den Nachweis zu ermöglichen, dass der Arbeitnehmer seine Hauptleistungspflicht erfüllt hat. Im Umkehrschluss kann aber nicht gefolgert werden, die Führung solchen Arbeitsverhältnisses zwingend erforderlich. Die Nichtanerkennung eines Ehegatten-Arbeitsverhältnisses kann daher nicht (allein) auf eine fehlende Arbeitszeitdokumentation gestützt werden und erst recht nicht darauf, dass vorhandene Arbeitszeitnachweise unzureichend seien.

Darüber hinaus muss für die Anerkennung eines Arbeitsverhältnisses zwischen nahen Angehörigen auf den Stundenzettel auch grundsätzlich nicht vermerkt werden, welche Arbeitsleistungen der Arbeitnehmer während der Arbeitszeiten konkret erbracht hat. Denn derart detaillierte Arbeitszeitaufzeichnungen sind auch bei Arbeitsverhältnissen zwischen fremden Dritten in der Regel nicht üblich. Dies gilt insbesondere für (geringfügige) Beschäftigungsverhältnisse, die einfache Büroarbeiten zum Gegenstand haben.