Wann ist Urlaubskürzung möglich?

20.06.2023

Der Urlaub ist den Deutschen heilig! Trotzdem oder gerade deswegen erreichen uns immer wieder Anfragen, unter welchen Umständen Urlaubsansprüche vom Arbeitgeber gekürzt werden können. Die kurze Antwort darauf ist regelmäßig: „Eigentlich (so gut wie) nie“. Welche besonderen Voraussetzungen doch zu einer Kürzungsmöglichkeit führen können und wann der Urlaub nicht gekürzt werden kann, erfahren Sie hier.

 

Eine wichtige Information vorweg. In diesem Artikel wird vorrangig auf den gesetzlichen Mindesturlaub eingegangen. Dieser Anspruch umfasst bei einer 5-Tage-Woche 20 Urlaubstage im Jahr. Die Handhabe von freiwilligem „Mehrurlaub“ läuft gleich, solange der Arbeitsvertrag nicht explizit zwischen beiden Ansprüchen unterscheidet.

 

1. Urlaubskürzungen bei Elternzeit

Bei Elternzeit kann Urlaub „offiziell“ gekürzt werden. § 17 Abs. 1 BEEG besagt, dass der Urlaub für jeden vollen Monat der Elternzeit um 1/12 des Jahresurlaubs verkürzt werden darf. Eine solche Kürzung darf aber nur vorgenommen werden, wenn während der Elternzeit nicht zumindest ein Teilzeitarbeitsverhältnis besteht. Außerdem muss der Arbeitgeber die Kürzung noch vor Ende der Elternzeit ausdrücklich erklären.

 

2. Urlaubskürzungen bei Kurzarbeit

Die Frage, wie mit Urlaubsansprüchen während der Kurzarbeit umzugehen ist, hat im Zuge der Coronapandemie leider erheblich an Bedeutung gewonnen. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat in seiner Entscheidung vom 30.11.2021 entschieden (9 AZR 145/21), dass der Urlaub anteilig für jeden durch Kurzarbeit entfallenen Arbeitstag gekürzt werden darf. Damit ist nicht gemeint, dass jeder nicht gearbeitete Tag auch einem gekürzten Urlaubstag entspricht. Vielmehr muss das Verhältnis zwischen Arbeitstagen und Urlaubstagen neu berechnet werden. Hätte der Arbeitgeber für 100 Tage Arbeit 10 Urlaubstage und arbeitet nun aufgrund von Kurzarbeit nur 90 Tage, kann ein Urlaubstag gestrichen werden.

 

Voraussetzungen für eine solche Kürzung sind jedoch, dass wirksam Kurzarbeit vereinbart wurde und aufgrund von Kurzarbeit „null“ komplette Arbeitstage ausgefallen sind.

 

3. Weitere Fragen

Urlaubskürzungen bei langer Krankheit sind grundsätzlich ausgeschlossen. Bei Krankheit des Arbeitnehmers geht das Gesetz sogar so weit, dass Krankheitstage bei Bescheinigung durch den Arzt nicht auf den Urlaub angerechnet werden dürfen.

 

Auch wenn der Arbeitnehmer immer wieder zu spät zur Arbeit erscheint, kann diese Fehlzeit nicht mit seinem Urlaub gegengerechnet werden. Gleiches gilt, wenn die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers schlicht hinter den Erwartungen zurück bleibt.

 

4. Zusammenfassung

Zusammenfassend ist die Urlaubskürzung die absolute Ausnahme. Will man von der Kürzung von Urlaub Gebrauch machen, sollte man sich immer sicher sein, dass eine solche Möglichkeit wirklich besteht. Damit Ihre Entscheidung auf sicheren Beinen steht, übernehmen unsere Rechtsanwälte diese Prüfung gern für Sie. Selbstverständlich beraten wir Sie auch in allen anderen Fragestellungen rund um das Thema Urlaub.