Wann Kosten haushaltsnaher Dienstleistungen die Steuerlast senken
Wer Handwerker, Putzhilfen, Gärtner & Co. in seinem Haushalt beschäftigt, kann 20 % der anfallenden Lohnkosten in seiner Einkommensteuererklärung abziehen.
Der Steuerbonus für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, Dienstleistungen und Handwerkerleistungen setzt allerdings voraus, dass die erbrachten Leistungen eine hinreichende Nähe zur Haushaltsführung aufweisen. Dienstleistungen sind nur dann „haushaltsnah“ und damit abzugsfähig, wenn sie auch vom Steuerzahler selbst oder von anderen Haushaltsmitgliedern erledigt werden könnten. Lediglich bei Handwerkerleistungen gilt diese Voraussetzung nicht. Begrenzt ist der Steuerbonus insgesamt durch die folgenden drei Höchstbeträge:
Private Auftraggeber sollten wissen, dass der Fiskus den Steuerbonus nur gewährt, wenn eine ordnungsgemäße Rechnung über die Leistungen vorhanden und die Bezahlung per Überweisung erfolgt ist. Barzahlung ist nicht erlaubt.
In Handwerkerrechnungen sollte der Rechnungsbetrag hinsichtlich Material- und Lohnkosten aufgeschlüsselt sein, damit der Steuerbonus für die Arbeitskosten nicht gefährdet ist. Der Anteil der Arbeitskosten darf vom Auftraggeber nicht einfach geschätzt werden.
Hinweis: Nachdem der Fiskus den Haushalt früher eng durch die Grundstücksgrenzen begrenzt sah, hat er mittlerweile eingelenkt und erkennt auch Dienstleistungen an, die dem Haushalt dienen und auf angrenzenden (öffentlichen) Flächen erbracht werden. Somit dürfen mittlerweile auch Lohnkosten etwa für den Winterdienst auf öffentlichen Gehwegen vor dem Grundstück als haushaltsnahe Dienstleistungen abgezogen werden