Wann setzt das Finanzamt einen Verspätungszuschlag fest?

Wenn ein Steuerzahler seiner Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung nicht oder nur verspätet nachkommt, muss er damit rechnen, dass das Finanzamt gegen ihn einen Verspätungszuschlag festsetzt.

Der Steuergesetzgeber hatte die hierzu geltenden Regelungen bereits mit dem Steuermodernisierungsgesetz vom 18.07.2016 grundlegend überarbeitet. Die Neufassung gilt für Steuererklärungen, die nach dem 31.12.2018 abzugeben sind. Das Bayerische Landesamt für Steuern hat in einer Verfügung die Grundsätze der neuen Rechtslage dargestellt. Danach gilt:

Das Finanzamt hat nur noch in bestimmten Fällen einen Ermessensspielraum, ob es einen Verspätungszuschlag festsetzt („Kann-Festsetzung“). Das gilt vor allem in folgenden Fällen:

- bei Steuer- und Feststellungserklärungen (die sich auf ein Kalenderjahr oder einen gesetzlich bestimmten Zeitpunkt beziehen), wenn diese zwar verspätet, aber noch innerhalb von 14 Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres bzw. nach dem Besteuerungszeitpunkt abgegeben werden;

- bei Steuer- und Feststellungserklärungen (die sich auf ein Kalenderjahr oder einen gesetzlich bestimmten Zeitpunkt beziehen), wenn diese zwar verspätet, aber noch innerhalb von 14 Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres bzw. nach dem Besteuerungszeitpunkt abgegeben werden;

- bei Steuererklärungen, bei denen die festgesetzte Steuer die Summe der festgesetzten Vorauszahlungen und anzurechnenden Steuerabzugsbeträge nicht übersteigt (meist Erstattungsfälle);

- bei jährlich abzugebenden Lohnsteuer-Anmeldungen, die verspätet abgegeben werden.

Hinweis: Die Finanzämter sollen in diesen Fällen im Rahmen ihrer Ermessensentscheidung von der Festsetzung eines Verspätungszuschlags absehen, wenn der Steuerzahler glaubhaft macht, dass die Verspätung entschuldbar ist. Die Finanzämter sollen in der Regel zudem großzügig verfahren, wenn eine bewilligte Abgabefrist um nicht mehr als zwei Wochen überschritten wird.

In folgenden Fällen muss das Finanzamt einen Verspätungszuschlag (ohne Ermessensspielraum) zwingend festsetzen (Muss-Festsetzung):

- bei Steuererklärungen (die sich auf ein Kalenderjahr oder einen gesetzlich bestimmten Zeitpunkt beziehen), die nicht innerhalb von 14 Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres bzw. nach dem Besteuerungszeitpunkt abgegeben werden;

- bei Steuererklärungen, die vom Finanzamt vorab angefordert und nicht innerhalb der gesetzten Frist abgegeben werden.

Hinweis: In diesen „Muss-Fällen“ besteht gleichwohl keine Pflicht zur Festsetzung eines Verspätungszuschlags, wenn das Finanzamt eine (rückwirkende) Fristverlängerung gewährt, die Steuerfestsetzung auf 0 € oder auf einen negativen Betrag lautet, es sich um einen Erstattungsfall handelt oder um eine jährlich abzugebende Lohnsteuer-Anmeldung. In diesen Fällen kann das Finanzamt also weiterhin sein Ermessen ausüben und „ein Auge zudrücken“.