Welche Arbeitskleidung ist absetzbar?

Arbeitnehmer können die Kosten typischer Berufskleidung als Werbungskosten in ihrer Einkommenssteuererklärung absetzen. Zur typischen Berufskleidung zählen Uniformen oder Schutzbekleidung wie Helme, Arbeitsschutzanzüge oder Sicherheitsschuhe. Prinzipiell gehören auch weiße Arztkittel und weiße Arbeitskleidung von medizinischem Personal zur absetzbaren typischen Berufskleidung. Die darunter getragenen weißen Hemden und Socken hat der Bundesfinanzhof (BFH) allerdings nicht anerkannt.

Hinweis: Das Finanzamt erkennt bei typischer Berufskleidung auch die Kosten für deren Reinigung (Waschen, Trocknen und Bügeln) als Werbungskosten an.

Arbeitgeber können ihren Arbeitnehmern typische Berufskleidung zudem unentgeltlich oder verbilligt überlassen, ohne dass hierfür Lohnsteuer anfällt. Alltagskleidung und „normale“ Businesskleidung (z.B. der Anzug eines Bankangestellten) können dagegen im Regelfall nicht als Werbungskosten geltend gemacht oder steuerfrei überlassen werden. Das gilt sogar, wenn der Arbeitgeber von seiner Belegschaft die Einhaltung eines entsprechenden Dresscodes verlangt. Maßgeblich ist für das Finanzamt in diesen Fällen, dass solche Kleidung theoretisch auch privat getragen werden kann. Für den Kostenabzug ist dann keine klare Abgrenzung von der privaten Nutzung möglich.

Der BFH muss sich aber immer wieder mit der Frage befassen, ob die Kosten privat „tragbarer“ Kleidung in Einzelfällen doch als Werbungskosten abgezogen werden können. So hat er zum Beispiel geurteilt, dass die Kosten eines Oberkellners für einen hochwertigen Smoking ausnahmsweise als Werbungskosten abziehbar sein können. Im Urteilsfall war der Kellner nach einer Dienstvorschrift verpflichtet, bei seiner Arbeit einen Smoking zu tragen. Auch die Kosten für den schwarzen Anzug eines Geistlichen und eines Bestatters hat der BFH steuerlich anerkannt.

Keine typische Berufskleidung liegt dagegen vor, wenn der Geschäftsführer eines bayerischen Lokals in Nürnberg einen Trachtenanzug trägt, selbst wenn er ihn aus beruflichen Gründen tragen muss. In diesem Fall stellte der BFH darauf ab, dass angesichts des Arbeitsorts Nürnberg auch die private Nutzung der Trachtenbekleidung möglich erschien. Nicht abziehbar sind nach der Rechtssprechung ferner die Kosten für die Sportkleidung eines Sportlehrers und die weiße Kleidung eines Masseurs.