Welche Fallstricke bei Ferienjobs zu beachten sind
Wer Schüler oder Studierende für Ferienjobs beschäftigt, sollt sich im Vorfeld mit den rechtlichen Rahmenbedingungen vertraut machen. Hier gilt Folgendes:
Für kurzfristige Minijobs fallen keine Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung an – weder für Arbeitgeber noch für Ferienjobber.
Anders ist das bei 450,-€-Minijobs, denn diese sind rentenversicherungspflichtig. Arbeitnehmern steht allerdings die Möglichkeit offen, sich von der Rentenversicherungspflicht befreien zu lassen. Hierzu müssen sie dem Arbeitgeber schriftlich erklären, dass sie auf die Rentenversicherung verzichten.
Für kurzfristige Minijobs fallen grundsätzlich keine Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung an – weder für Arbeitgeber noch für Ferienjobber. Bei einem 450-€-Minijob führen Arbeitgeber dagegen Krankenversicherungsbeiträge an die Minijob-Zentrale ab. Durch die Beiträge entsteht aber kein eigenes Krankenversicherungsverhältnis. Die Arbeitnehmer können daraus also keine Leistung in Anspruch nehmen. Deshalb müssen sich Arbeitnehmer freiwillig gesetzlich oder privat krankenversichern, wenn sie nicht bereits durch ihre Haupttätigkeit oder durch eine Familienversicherung abgesichert sind.
Arbeitgeber, die Minijobber beschäftigen, müssen sich bei den Löhnen an den gesetzlichen Mindestlohn halten. Seit dem 01.07.2021 beträgt dieser 9,60€ (9,50€ bis 30.06.2021) pro Stunde, sodass sich dann eine Maximalstundenzahl von 46,88 monatlich ergibt.
Minijobs sind grundsätzlich steuerpflichtig und können entweder individuell nach der Steuerklasse der Minijobber oder mit einer pauschalen Lohnsteuer versteuert werden.