Welche Steuervorteile gelten für dienstliche E-Autos und E-Bikes?

Seit August 2021 sind auf deutschen Straßen nach Statistiken des Bundeswirtschaftsministeriums erstmals 1 Mio. Elektrofahrzeuge un-terwegs. Ein Grund für das große Interesse an der Elektromobilität dürfte auch die finanzielle Unterstützung sein, die der Staat für die An-schaffung von E-Autos gewährt: Bis Ende 2025 wird der Kauf von E-Autos noch mit bis zu 9.000 € bzw. von Plug-in-Hybriden mit bis zu 6.750 € gefördert. Hinzu kommen steuerli-che Vergünstigungen, die bereits seit 2020 für dienstliche Elektro- bzw. Hybridfahrzeuge so-wie für dienstliche E-Bikes gelten:

  • Steuervorteile für E-Bikes: Werden Ar-beitneh¬mern Fahrräder und E-Bikes per Gehalts¬um¬wandlung überlassen (Herabset-zung des Barlohns und Überlassung des Fahrrads), unterliegt der geldwerte Vorteil, der sich aus der privaten Nutzung ergibt, der Lohn- bzw. Einkommensteuer. Seit dem 01.01.2020 ist dieser aber nur noch mit monatlich 0,25 % der unverbindlichen Preisempfehlung des Fahrrads zu versteu-ern. Für Modelle, die vor dem 01.01.2020 überlassen wurden, werden monatlich hin-gegen noch 1 % bzw. 0,5 % des Listenprei-ses veranschlagt. Steuer- und beitragsfrei ist die private Nutzung des Fahrrads hingegen dann, wenn dessen Überlassung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn er-folgt. Anders als bei Dienstwagen muss bei der Überlassung dienstlicher (Elektro-) Fahrräder der Weg zur Arbeit zudem nicht versteuert werden. Der Arbeitnehmer kann aber die Entfernungspauschale für den Ar-beitsweg in Höhe von 0,30 € bzw. 0,35 € je Kilometer als Werbungskosten absetzen. Von dieser Regelung können auch Selb-ständige, Freiberufler und Gewerbetreiben-de mit betrieblichen (Elektro-)Rädern profi-tieren, denn sie müssen für die private Nut-zung weder Einkommen- noch Umsatzsteu-er zahlen.
  • Steuervorteile für E-Dienstwagen: Sofern Arbeitnehmer einen E-Dienstwagen auch privat nutzen dürfen, sind seit dem 01.01.2020 bei einem Kaufpreis von bis zu 60.000 € in jedem Monat 0,25 % des inländischen Listenpreises (einschließlich Son-derausstattung und Umsatzsteuer) als geld-werter Vorteil zu versteuern. Ab einem Bruttolistenpreis von 60.000 € müssen monatlich 0,5 % des Bruttolistenpreises ver-steuert werden.

Hinweis: Haben Sie Fragen zur steuerlichen Förderung der Elektromobilität? Wir beant-worten Sie Ihnen gerne.