Wenn die Programmdokumentationen einer Kasse fehlen, wird geschätzt

Wer zur Erfassung seiner Barumsätze ein elektronisches Kassensystem nutzt, muss für eine ordnungsgemäße Kassenführung sorgen. Neben den Kassenbelegen sind auch verschiedene Dokumentationen zum Programm und zu seiner Anwendung für die Zeit der Aufbewahrungsfrist zu archivieren. Diese Unterlagen werden vor allem dann relevant, wenn es Unstimmigkeiten in den Aufzeichnungen gibt.

Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg (FG) hat sich mit dem Fall eines Gastwirts befasst. Bei dessen Barumsätzen wurden Auffälligkeiten festgestellt und er konnte die notwendigen Dokumentationen nicht vorlegen. Die Kasseneinnahmen wurden durch elektronische Kassen erfasst, die mit einem PC verbunden waren. Nach einer anonymen Anzeige, in der die vollständigen Zahlen der Journaldatei genannt waren, fanden zuerst eine Umsatzsteuer-Sonderprüfung und dann eine Steuerfahndungsprüfung bei dem Gastwirt statt. Dabei bemängelten die Prüfer das Fehlen der vorgeschriebenen Dokumentationen zum Programm. Des Weiteren wurde festgestellt, dass die Höhe der Kartenumsätze zwar mit den Journaldateien übereinstimmte, dass es bei den Barumsätzen aber erhebliche Abweichungen gab. Daraufhin ergingen geänderte Umsatzsteuerbescheide, die Nachzahlungen zur Folge hatten. Der Gastwirt gab die Schuld an der Manipulation einem ehemaligen Angestellten.

Das FG hatte aber keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der geänderten Bescheide:
Wenn die Finanzbehörde die Besteuerungsgrundlagen nicht ermitteln bzw. berechnen kann, muss sie schätzen. Das gilt vor allem dann, wenn der Unternehmer die vorgeschriebenen Bücher oder Aufzeichnungen nicht vorlegen kann - wie im Streitfall. Wer die Manipulation vorgenommen hat, ist irrelevant.

Aufgrund der Daten der Steuerfahndung ging das FG davon aus, dass die erklärten Umsätze nicht den tatsächlich erzielten entsprachen. Auch gab es erhebliche Bareinzahlungen auf die Privatkonten des Gastwirts. Somit war die Höhe der zu Schätzungen nicht zu beanstanden.