Wie sich das Finanzamt an der Gartenumgestaltung beteiligen lässt

In Zeiten der Corona-Pandemie schätzen sich Besitzer eines eigenen Gartens häufig besonders glücklich, denn die eigene Oase erhält einen ganz neuen Stellenwert, wenn Urlaube und andere Freizeitaktivitäten weitergehend wegfallen. Viele Gartenbesitzer haben daher die Umgestaltung des eigenen Gartens in Angriff genommen. Sie sollten wissen, dass sich diese Ausgaben in der Einkommensteuererklärung als haushaltsnahe Dienstleistungen oder Handwerkerleistungen geltend machen lassen.

Übernimmt ein Profi die Neugestaltung des Gartens, sind 20 % der hierbei anfallenden Lohnkasten als Handwerkerleistungen von der Einkommensteuer abziehbar. Begrenzt ist dieser Steuerbonus auf 1.200 € pro Jahr. So dass Lohnkosten von höchstens 6.000 € geltend gemacht werden können. Diese Abzugsvariante gilt beispielsweise für Pflaster-, Aushub- und Erd- sowie Pflanzarbeiten und umfangreiche Arbeiten zur Gartengestaltung. Wichtig ist, dass der Garten zum Privathaushalt gehört. Unerheblich ist hingegen für die Gewährung des Steuerbonus, ob ein bereits vorhandener Garten komplett neu angelegt oder lediglich umgestaltet wird.

Steuerlich anerkannt werden solche Arbeiten auch, wenn sie Gärten von selbstgenutzten Ferienhäusern oder in Schrebergärten anfallen. Nicht absetzbar sind allerdings Kosten, die für das erstmalige Anlegen eines Gartens bei einem Neunbau anfallen.

Wer leichtere Gartenarbeiten ausführen lässt, die gewöhnlichen Mitglieder des privaten Haushalts erledigen, kann die Kosten als haushaltsnahe Dienstleistungen absetzen. Diese Variante gilt zum Beispiel für Arbeiten wie Rasenmähen, Unkraut jäten oder Heckenschneiden (einschließlich der Kosen der Grünschnittentsorgung). Abziehbar sind dann ebenfalls 20 % der Lohnkosten, höchstens jedoch 4.000 € pro Jahr, so dass sich insgesamt Lohnkosten von bis zu 20.000 € steuermindernd auswirken können.

Hinweis: Wer Kosten der Gartengestaltung oder –pflege steuermindernd abrechnen möchte, muss über eine Rechnung des Dienstleisters verfügen und die Zahlung unbar (z.B. per Überweisung) geleistet haben. In der Rechnung müssen zudem die Materialkosten ausgewiesen sein. Die entsprechenden Belege sollen zwar nicht von vornherein der Steuererklärung beigefügt werden, sie können vom Finanzamt aber nachträglich angefordert werden.