Wie umgehen mit gestrandeten Urlaubern?

13.09.2023

In letzter Zeit häufen sich die Meldungen von am Urlaubsort gestrandeten Urlaubern. Waldbrände in der Ägäis, Überschwemmungen in Slowenien und Kroatien oder die verheerenden Unwetter in der Emilia-Romagna in Italien. Immer häufiger legen unvorhergesehene Naturereignisse die Infrastruktur unserer Urlaubsorte lahm.

 

Was also tun, wenn der eigene Arbeitnehmer zu spät aus dem Urlaub kommt? Müssen Löhne weiter bezahlt werden? Darf ich das Arbeitszeitkonto mit „Fehltagen“ belasten oder sogar eine Kündigung aussprechen? All diese Fragen werden im Folgenden beantwortet.

 

Kommt ein Arbeitnehmer aufgrund von Umweltkatastrophen oder anderen Ereignissen, wie Streiks nicht rechtzeitig aus dem Urlaub, steht der Arbeitgeber vor vielen Fragen. Vor allem aber: „Muss weiter Lohn gezahlt werden? Wenn Ja, kann ich zumindest das Arbeitszeitkonto belasten?“

 

Klar ist: Es ist die Pflicht des Arbeitnehmers rechtzeitig in der Arbeit zu erscheinen. Wie er dieser Pflicht nachkommt, liegt voll und ganz in seiner Verantwortung. Ist es dem Arbeitnehmer jedoch ohne sein Verschulden nicht möglich dieser Pflicht nachzukommen, wird er von der Arbeitspflicht befreit. Damit kann das Arbeitszeitkonto nicht mit Fehltagen belastet werden. Gleichzeitig gilt aber auch der Grundsatz: „Ohne Arbeit kein Lohn.“

 

Für Urlaubsrückkehrer gilt demnach: Sitzt jemand ohne sein Verschulden, zum Beispiel auf Grund einer Umweltkatastrophe oder eines Streiks am Urlaubsort fest, muss dieser nicht arbeiten. Gleichzeitig muss der Arbeitgeber aber auch keinen Lohn zahlen.

 

Der Arbeitnehmer muss sich dabei selbst um alternative Heimreisemöglichkeiten bemühen, um seine Ausfallzeit so gering wie möglich zu halten. Dass er solche Bemühungen nicht bereits im Vorhinein angestellt hat, kann dem Arbeitnehmer dabei nur in Ausnahmefällen entgegengehalten werden.

 

Soziale Folgen der ausbleibenden Lohnzahlungen können durch kurzfristige Vereinbarungen mit dem Arbeitgeber über das Aufbrauchen von Resturlaub oder Abgeltung von Überstunden abgefedert werden. Einen Anspruch hat der Arbeitnehmer darauf aber nicht.

 

Eine Kündigung oder Abmahnung ist in diesen Fällen nur in besonderen Ausnahmen möglich. Solche können etwa vorliegen, wenn der Arbeitnehmer einen anderen Rückreiseweg partout verweigert oder den Arbeitgeber lange Zeit nicht über seine Lage unterrichtet. Dabei muss man sich bewusst sein, dass arbeitsvertragliche Konsequenzen regelmäßig der letzte Weg sind und im Vorfeld mit einem Anwalt besprochen werden sollten.

 

Zusammenfassend bleibt Folgendes zu sagen: In den aller meisten Fällen sind gestrandete Urlauber für beide Seiten problematisch und unangenehm. Durch ein offenes Miteinander und gute Kommunikation findet man aber in den meisten Fällen eine Lösung. Sollte es dennoch zum Streit kommen, beraten sie unsere kompetenten Anwälte gern.