Wie umgehen mit Hitze als Arbeitgeber?
08.07.2025
Mit den steigenden Temperaturen im Sommer stellt sich für viele Arbeitgeber die Frage, welche Pflichten sie gegenüber ihren Beschäftigten bei großer Hitze haben. Denn obwohl das deutsche Arbeitsrecht kein „Hitzefrei“ kennt, bestehen doch klare Vorgaben, wie mit hohen Temperaturen im Arbeitsumfeld umzugehen ist.
Hierbei muss zwischen Arbeiten in Innenräumen bzw. Büros und der Arbeit draußen unterscheiden werden.
Bestimmte gesetzliche Vorgaben, die klare Ansprüche regeln, gibt es nicht. Die Fürsorgepflichten ergeben sich aber vor allem aus Arbeitsschutzgesetz (§ 3 ArbSchG) sowie § 618 BGB.
Ergänzt werden diese für Büroräume durch die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) und insbesondere durch die Technische Regel ASR A3.5 „Raumtemperatur“. Diese schreibt zwar keine verbindlichen Grenzwerte fest, enthält aber klare Handlungsempfehlungen: Ab einer Raumtemperatur von 26 °C sollten, ab 30 °C müssen Arbeitgeber Schutzmaßnahmen treffen – etwa durch Lockerung der Kleiderordnung, Bereitstellung von Getränken, Lüftungsmaßnahmen oder flexible Arbeitszeitmodelle. Steigt die Temperatur auf über 35 °C und sind keine zusätzlichen Schutzvorkehrungen möglich, gilt der Raum als „nicht mehr zum Arbeiten geeignet“. Wenn Räumlichkeiten gewechselt werden können, muss dies ab 35 °C auch möglich gemacht werden.
Werden Tätigkeiten im Freien ausgeübt, etwa auf dem Bau oder im Gartenbau, treffen den Arbeitgeber weitergehende Pflichten. Denn hier kommt neben der Hitze auch die UV-Belastung hinzu. Arbeitgeber müssen Schutzmaßnahmen wie Schattenplätze, längere Pausen, Sonnencreme oder geeignete Schutzkleidung bereitstellen – die Grundlage hierfür bildet unter anderem die Gefährdungsbeurteilung nach § 5 ArbSchG. Auch eine Vorverlagerung der Arbeitszeit (z. B. auf die frühen Morgenstunden) kann zulässig und zumutbar sein.
Ein genereller Anspruch auf „Hitzefrei“ besteht aber nicht. Beschäftigte dürfen also nicht einfach der Arbeit fernbleiben, wenn es im Büro oder draußen zu heiß wird. Wer also bei 30 °C die Arbeit niederlegt, verstößt gegen seine arbeitsrechtlichen Pflichten.
Für den Arbeitgeber besteht jedoch trotzdem eine Handlungspflicht. Die Anschaffung von Klimageräten, Beschattungsanlagen oder auch Kleinigkeiten, wie die Bereitstellung von Trinkwasser sind oft geboten. Was genau gemacht werden muss, ist aber im Einzelfall unterschiedlich.
Für die Klimatisierung von Büroräumen oder die Suche nach passender Arbeitskleidung sind wir der falsche Ansprechpartner. Wird es zwischen Ihnen und Ihrem Arbeitnehmer aber aus arbeitsrechtlichen Gründen „heiß“, sind wir Ihr zuverlässiger Partner.