Zwei Entlastungspakete sollen den Kostendruck abfedern

Um die finanziellen Auswirkungen der rasant gestiegenen Energiekosten für die Bevölkerung abzumildern, hat die Bundesregierung zwei Entlastungspakete geschnürt. Das Bundesfinanzministerium hat kürzlich die Inhalte der beiden Pakete zusammengefasst.

Mit dem ersten Entlastungspaket verständigte sich der Koalitionsausschuss im Februar 2022 auf eine Reihe umfangreicher Schritte. Dazu zählen insbesondere folgende Maßnahmen:

  • Die EEG-Umlage bei den Stromkosten entfiel zum 01.07.2022. Verbraucher werden damit um insgesamt 6,6 Mrd. € entlastet.
  • Wohngeldbezieher erhalten einen einmaligen Heizkostenzuschuss von 270 € (bei einem Haushalt mit zwei Personen 350 €, für jedes weitere Familienmitglied zusätzlich 70 €). Azubis und Studierende mit BAföG-Bezug erhalten 230 €.
  • Rückwirkend zum 01.01.2022 steigt der Arbeitnehmerpauschbetrag um 200 € auf 1.200 €, der Grundfreibetrag um 363 € auf 10.347 € und die Entfernungspauschale für Fernpendler (ab dem 21. Kilometer) sowie die Mobilitätsprämie auf 0,38 € pro Kilometer.

 

Auf das zweite Entlastungspaket verständigte sich der Koalitionsausschuss im März 2022. Hierin sind folgende Maßnahmen enthalten:

  • Für Familien wird ein einmaliger Kinderbonus von 100 € pro Kind gezahlt.
  • Die Energiesteuer auf Kraftstoffe wurde für drei Monate gesenkt. Für Benzin reduzierte sich der Energiesteuersatz um 0,2955 €/Liter, für Dieselkraftstoff um 0,1404 €/Liter.
  • Alle einkommensteuerpflichtigen Erwerbstätigen erhalten einmalig eine Energiepreispauschale von 300 € (vgl. Ausgabe 07/22).
  • Empfänger von Sozialleistungen erhalten eine Einmalzahlung in Höhe von 200 €.
  • Empfänger von Arbeitslosengeld I erhalten eine Einmalzahlung in Höhe von 100 €.
  • Für die Monate Juni bis August 2022 wurde ein 9-€-Ticket für den öffentlichen Personennahverkehr eingeführt.

 

Hinweis: Darüber hinaus hat der Gesetzgeber die Regelungen zur Homeoffice-Pauschale bis zum 31.12.2022 verlängert. Außerdem können Arbeitgeber einen steuerfreien Bonus in Höhe von 4.500 € an Beschäftigte in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen auszahlen. Zudem enthält das Vierte Corona-Steuerhilfegesetz Regelungen zur erweiterten Verlustverrechnung, zu einer Verlängerung der degressiven Abschreibung um ein Jahr und zu steuerfreien Zuschüssen zum Kurzarbeitergeld.