Zweifelsfragen im Zusammenhang mit der Corona-Krise geklärt

Das Bundesfinanzministerium hat in seinen FAQ „Corona“ (Steuern) Folgendes klargestellt:

- Übernimmt der Arbeitgeber die Kosten von Covid-19-Test (Schnell-, PCR- und Antikörpertest), ist aus Vereinfachungsgründen von einem ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers auszugehen. Die Kostenübernahme ist kein Arbeitslohn.

 

Hinweis: Am 13.04.2021 hat das Bundeskabinett beschlossen, dass Unternehmen ab dem 19.04.2021- auf eigene Kosten – dazu verpflichtet sind, Beschäftigten mindesten eine mal pro Woche Corona-Tests anzubieten.

- Stellt der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern die Schutzmasken zur beruflichen Nutzung zur Verfügung, ist ebenfalls ein ganz überwiegend eigenbetirebliches Interesse des Arbeitgebers anzunehmen. Dies gilt auch für Zwecke der Umsatzsteuer.